Alle Angelegenheiten, die eine nähere Bestimmung des Eingriffsrechts des Vermieters und der diesem entsprechenden Duldungspflicht des Mieters nach § 8 Abs 2 MRG in einem konkreten Anlassfall zum Gegenstand haben, sind nach § 37 Abs 1 Z 5 MRG in das mietrechtliche Außerstreitverfahren verwiesen; nur wenn es der richterlichen Regelung über Inhalt, Umfang und Modalität einer vom Mieter nach § 8 Abs 2 MRG zu duldenden Eingriffshandlung nicht bedarf, weil darüber bereits privatautonom eine bindende Absprache erzielt wurde, steht zur Durchsetzung der sich daraus ergebenden Ansprüche der Rechtsweg offen; dies gilt nicht nur für den Antrag des Vermieters, den dieser vor Vornahme der strittigen Arbeiten stellt, sondern ebenso für den Antrag des Mieters, der nach eigenmächtiger Vornahme von Änderungsarbeiten die Wiederherstellung des früheren Zustands anstrebt
GZ 2 Ob 160/14i, 09.04.2015
OGH: Die Frage, ob über einen Rechtsschutzantrag im außerstreitigen Verfahren nach § 37 MRG oder im streitigen Rechtsweg zu entscheiden ist, ist nach dem Wortlaut des Entscheidungsbegehrens und den zu seiner Begründung vorgebrachten Sachverhaltsbehauptungen zu beurteilen. Ohne Einfluss ist es hingegen, was der Beklagte einwendet oder ob der behauptete Anspruch begründet ist.
Alle Angelegenheiten, die eine nähere Bestimmung des Eingriffsrechts des Vermieters und der diesem entsprechenden Duldungspflicht des Mieters nach § 8 Abs 2 MRG in einem konkreten Anlassfall zum Gegenstand haben, sind nach § 37 Abs 1 Z 5 MRG in das mietrechtliche Außerstreitverfahren verwiesen. Nur wenn es der richterlichen Regelung über Inhalt, Umfang und Modalität einer vom Mieter nach § 8 Abs 2 MRG zu duldenden Eingriffshandlung nicht bedarf, weil darüber bereits privatautonom eine bindende Absprache erzielt wurde, steht zur Durchsetzung der sich daraus ergebenden Ansprüche der Rechtsweg offen.
Dies gilt nicht nur für den Antrag des Vermieters, den dieser vor Vornahme der strittigen Arbeiten stellt, sondern ebenso für den Antrag des Mieters, der nach eigenmächtiger Vornahme von Änderungsarbeiten die Wiederherstellung des früheren Zustands anstrebt. Auch für eine solche Klage ist der streitige Rechtsweg ausgeschlossen.
Wie bereits das Berufungsgericht dargelegt hat, stützt die Klägerin ihr Beseitigungsbegehren aber gerade darauf, dass hinsichtlich der beiden Stahlsteher keine privatrechtliche Vereinbarung getroffen wurde. Aufgrund der allein maßgeblichen Klagsbehauptungen ist daher nicht von einem vertraglichen, im streitigen Rechtsweg durchzusetzenden Anspruch auszugehen.
Wegen der notwendigen Vorausbefassung der Schlichtungsstelle (§ 39 MRG) kommt eine Überweisung des Rechtsschutzbegehrens in das außerstreitige Verfahren nicht in Betracht.