Home

Zivilrecht

OGH: ARB 2000 – zur Erhöhung der Entlohnung nach § 2 Abs 2 RATG

Nach Art 6.6.6.1. ARB 2000 ist ein Zuschlag nach § 21 Abs 1 RATG von der Rechtsschutzversicherung nicht zu decken, wohl aber ein Mehraufwand nach § 2 Abs 2 RATG

22. 06. 2015
Gesetze:   § 2 RATG, § 21 RATG, Art 6.6.6.1. ARB 2000
Schlagworte: Rechtsschutzversicherung, Erhöhung der Entlohnung des Rechtsanwalts

 
GZ 7 Ob 233/13k, 26.02.2014
 
OGH: Gem § 21 Abs 1 RATG bleibt die richterliche Befugnis, die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der einzelnen Leistungen zu prüfen, unberührt. Wenn im Einzelfall die Leistung des Rechtsanwalts nach Umfang oder Art den Durchschnitt erheblich übersteigt, ist die Entlohnung dafür unabhängig vom Tarif, insbesondere unter Berücksichtigung der aufgewendeten Zeit und Mühe, angemessen festzusetzen.
 
Durch diese Bestimmung wird der vom Prozessgericht zu bestimmende Kostenersatz gegenüber dem Prozessgegner geregelt, nicht hingegen der Honoraranspruch des RA gegenüber seinem Mandanten.
 
Nach § 2 Abs 2 RATG kann der RA, auch wenn eine Entlohnung nicht vereinbart wurde, einen durch besondere Umstände oder durch eine von seiner Partei veranlasste besondere Inanspruchnahme gerechtfertigten höheren Anspruch als im Tarif vorgesehen gegen diese Partei geltend machen.
 
Diese Bestimmung bezieht sich auf das Mandatsverhältnis zwischen RA und Klient und bezweckt in diesem Verhältnis ebenfalls die Abgeltung des durch den Rechtsfall verursachten Mehraufwands. Dem RA steht damit gegen seinen Mandanten ein Anspruch auf Bezahlung eines Mehraufwands auch ohne darauf abzielende Vereinbarung zu.
 
Art 6.6.6.1. ARB 2000 ist nicht zu entnehmen, dass ein Mehraufwand iSd § 2 Abs 2 RATG nicht von der Rechtsschutzversicherung gedeckt sein soll. Legt man die Bestimmung der ARB 2000 am Maßstab eines verständigen, durchschnittlichen Versicherungsnehmers aus, ist davon auszugehen, dass Mehrkosten, die der Anwalt nach § 2 Abs 2 RATG seinem Mandanten verrechnen darf, grundsätzlich auch gedeckt sind. Es kommt aber nicht nur darauf an, wie viele Stunden der RA aufwendete, sondern darauf, ob dieser Aufwand zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und angemessen war.
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at