Lehnt der Gläubiger die Lieferung der vorleistungsbereiten Verkäuferin ab, kann er sich nicht nachträglich auf die Einhaltung der Vorleistungspflicht berufen, deren Erfüllung er durch sein eigenes Verhalten vereitelt hat
GZ 1 Ob 12/15v, 19.03.2015
Die Revisionswerberin führt aus, ihr Annahmeverzug sei durch ihre im Nachhinein (allerdings erst nach Rücktrittserklärung, Rechnungsstellung und Mahnung) erklärte Bereitschaft, den Kaufgegenstand doch ausgeliefert haben zu wollen, weggefallen. Dadurch sei die ursprünglich vereinbarte Vorleistungspflicht unverändert bestehen geblieben; der Radlader sei aber nicht ausgeliefert worden.
OGH: Durch ihre Erklärung, mit der sie deutlich bekundete, am Vertrag nicht mehr festhalten zu wollen, befand sich die Käuferin einerseits im Annahmeverzug iSd § 1419 ABGB, sodass sich eine tatsächliche Lieferung erübrigte und vielmehr eine bloß wörtliche Anbietung genügte. Andererseits lag nach dem Vertrag, der Zahlung zehn Tage nach Lieferung netto ohne Abzug und bei Rücktritt vom Vertrag (Storno) Fälligkeit des gesamten Kaufpreises auch ohne gesonderte Rechnungslegung oder Mahnung (Pkt 7. der AGB) vorsah, bereits Schuldnerverzug vor. Lehnt der Gläubiger die Lieferung der vorleistungsbereiten Verkäuferin ab, kann er sich nicht nachträglich auf die Einhaltung der Vorleistungspflicht berufen, deren Erfüllung er durch sein eigenes Verhalten vereitelt hat. Gerät nämlich der nachleistungspflichtige Käufer in Annahmeverzug, steht ihm die Einrede des nicht erfüllten Vertrags jedenfalls dann nicht mehr zu, wenn sich der Annahmeverzug über das gesamte Zahlungsziel erstreckte. Die Frage, ob die Verurteilung Zug um Zug oder unbedingt dies jedenfalls bei gleichzeitigem Schuldnerverzug und Gläubigerverzug zu erfolgen hat, muss aber für die hier vorliegende Konstellation, in der der Käufer später - und für den Verkäufer nicht vorhersehbar - die Ware doch übernehmen will, nicht geklärt werden, weil auf den Umstand, dass eine Forderung nur Zug um Zug gegen die zu erbringende Gegenleistung zu erfüllen ist, nicht von Amts wegen Bedacht zu nehmen ist. Eine Zug-um-Zug-Einrede wurde von der beklagten Partei im Verfahren erster Instanz nicht erhoben.
Die von der Revisionswerberin zitierte Rsp, der Annahmeverzug dauere nur so lange an, bis sich der Gläubiger dem Schuldner gegenüber durch empfangsbedürftige Erklärung zur Entgegennahme der Leistung iSd Vertrags bereit erklärt habe, betrifft den Annahmeverzug im Rahmen eines Werkvertrags, und zwar für den Fall, dass bei einer vom Besteller begehrten Verbesserung (des daher bereits erbrachten Werks) dieser die versuchte Mängelbehebung durch den Unternehmer ablehnt, und kann nicht auf den hier vorliegenden Kauf übertragen werden. Auch dem Standpunkt der Revisionswerberin, die Entscheidung 1 Ob 716/79 belege ihre Behauptung, der Annahmeverzug ändere nichts an der Vorleistungspflicht des Verkäufers, kann nicht beigetreten werden. Gerade dieser Entscheidung, die sich mit der Ansicht Bydlinskis auseinandersetzt, auch im Falle eines nur vorübergehenden Leistungshindernisses richte sich der gewöhnliche Erfüllungsanspruch des Werkunternehmers auf Zahlung des Werklohns nach allgemein schuldrechtlichen Regeln, dem vertragstreuen Teil könne auch beim Werkvertrag nicht verwehrt sein, den im Verzug befindlichen Partner auf Erfüllung zu klagen, ist (bloß) zu entnehmen, dass die Rechtslage für Werkverträge und Kaufverträge unterschiedlich zu betrachten sei. Während beim Werkvertrag der Rechtsansicht Bydlinskis nur zu folgen sei, wenn die zu erbringende Werkleistung bereits angefertigt worden sei und sich lediglich die Abnahme der Leistung durch den Besteller verzögere, könne dies dem Unternehmer nicht zugestanden werden, wenn noch gar nicht feststehe, ob das Werk je zur Ausführung kommen werde. Für den Kaufvertrag sei die Gesetzeslage insofern unterschiedlich zum Werkvertrag, weil der Verkäufer im Regelfall die Ware bereits vorrätig oder doch angeschafft haben müsse und demnach typischerweise bereits Aufwendungen getätigt habe, um leistungsbereit sein zu können. Aus der Schlussfolgerung, der Verkäufer könne den vollen Erfüllungsanspruch gegenüber dem Käufer nur geltend machen, wenn er selbst leistungsbereit sei, also bereit sei, seine Leistung Zug um Zug gegen Erbringung der Gegenleistung zu erbringen, kann für den vorliegenden Fall aber jedenfalls nicht die von der Revisionswerberin angestrebte Konsequenz abgeleitet werden, die Vorleistungspflicht des Verkäufers sei trotz zuvor eingetretenem Schuldner- und Gläubigerverzug in der Person des Käufers weiterhin aufrecht und die Klage daher abzuweisen.