Mangels Indikation für eine alternative Behandlung ist dem Patienten nicht ungefragt zu erläutern, welche Behandlungsmethoden theoretisch in Betracht kommen und was für und gegen die eine oder andere dieser Methoden spricht, solange der Arzt eine Methode anwendet, die dem medizinischen Standard genügt; eine Aufklärung über Behandlungsalternativen ist (nur) erforderlich, wenn für den konkreten Behandlungsfall mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden zur Verfügung stehen, die gleichwertig sind, aber unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen haben
GZ 3 Ob 22/15d, 18.03.2015
OGH: Die Rechtsfrage, in welchem Umfang der Arzt den Patienten aufzuklären hat, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beantworten.
Nach stRsp umfasst die Verpflichtung des Arztes aus dem Behandlungsvertrag auch die Pflicht, den Patienten über die Art und Schwere sowie die möglichen Gefahren und die schädlichen Folgen einer Behandlung zu unterrichten. Für die nachteiligen Folgen einer ohne ausreichende Aufklärung vorgenommenen Behandlung des Patienten haftet der Arzt (oder der Krankenhausträger) selbst dann, wenn ihm bei der Behandlung - wie nach den getroffenen Feststellungen im vorliegenden Fall - kein Kunstfehler unterlaufen ist, es sei denn, er beweist, dass der Patient auch bei ausreichender Aufklärung in die Behandlung eingewilligt hätte.
Die ärztliche Aufklärung soll den Patienten in Stand setzen, die Tragweite seiner Erklärung, in die Behandlung einzuwilligen, zu überschauen. Der Patient kann nur dann wirksam seine Einwilligung geben, wenn er über die Bedeutung des vorgesehenen Eingriffs und seine möglichen Folgen hinreichend aufgeklärt wurde. Die ärztliche Aufklärungspflicht reicht umso weiter, je weniger der Eingriff aus der Sicht eines vernünftigen Patienten vordringlich oder geboten ist. Dann ist die ärztliche Aufklärungspflicht im Einzelfall selbst dann zu bejahen, wenn erhebliche nachteilige Folgen wenig wahrscheinlich sind. Ist der Eingriff zwar medizinisch empfohlen, aber nicht eilig, so ist eine umfassende Aufklärung notwendig. Grundsätzlich muss der Arzt aber nicht auf alle nur denkbaren Folgen einer Behandlung hinweisen.
Der Arzt muss nicht stets von sich aus alle theoretischen in Betracht kommenden Behandlungsmöglichkeiten oder Operationsarten mit dem Patienten erörtern. Mangels Indikation für eine alternative Behandlung ist dem Patienten nicht ungefragt zu erläutern, welche Behandlungsmethoden theoretisch in Betracht kommen und was für und gegen die eine oder andere dieser Methoden spricht, solange der Arzt eine Methode anwendet, die dem medizinischen Standard genügt. Eine Aufklärung über Behandlungsalternativen ist (nur) erforderlich, wenn für den konkreten Behandlungsfall mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden zur Verfügung stehen, die gleichwertig sind, aber unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen haben.
Da nicht feststeht, dass eine andere Methode der Stabilisierung nach der Operation mit einem geringeren Risiko für die Klägerin verbunden gewesen wäre, und - entgegen dem von der Revisionswerberin ihren Ausführungen offenbar zugrundegelegten Sachverhalt - auch nicht feststeht, dass der Inhalt des von der Klägerin unterfertigen Aufklärungsbogens mit der mündlichen Erläuterung der Operationsmethode durch den operierenden Arzt in Widerspruch stand, ist die berufungsgerichtliche Verneinung eines Aufklärungsmangels jedenfalls vertretbar. Dass die ärztliche Aufklärung in zeitlicher Nähe zur am selben Tag stattfindenden Operation erfolgte, also für die Klägerin eine relativ kurze Überlegungszeit zur Verfügung stand, lag ua daran, dass die Klägerin kurzfristig den Wunsch äußerte, die medizinisch indizierte operative Korrektur an ihren beiden großen Zehen mit der schon länger geplanten Schulteroperation zu verbinden.