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Baurecht

VwGH: Anzeigepflichtige und nicht anzeigepflichtige Einfriedungen (OÖ BauO)

Bei einer 5 m hohen Ziegelmauer ist zu differenzieren, ob sie auf Stützmauern aufgesetzt und somit anzeigepflichtig ist, oder ob das nicht der Fall ist und sie daher baubewilligungs- und bauanzeigefrei ist

16. 06. 2015
Gesetze:   § 25 OÖ BauO, § 25a OÖ BauO, § 49 OÖ BauO
Schlagworte: Oberösterreichisches Baurecht, Einfriedung, Bauanzeigepflicht

 
GZ 2013/05/0185, 30.01.2014
 
Der Bf erstattete eine „Bauanzeige“ betreffend die Errichtung einer 5 m hohen Ziegelmauer. Die Ziegelmauer diene dazu, das Grundstück einzufrieden. Die “Bauanzeige“ wurde mit dem Argument negativ erledigt, dass die Ziegelmauer die maximal zulässige Höhe bei weitem überschreite.
 
VwGH: Einfriedungen sind nur dann anzeigepflichtig, wenn sie auf Stützmauern aufgesetzt sind und die Stützmauer gemeinsam mit der Einfriedung eine Gesamthöhe von mehr als 2,50 m über dem jeweils tiefer gelegenen Gelände erreicht. Andere als auf Stützmauern aufgesetzte Einfriedungen sind hingegen baubewilligungs- und bauanzeigefrei. Es besteht daher keine gesetzliche Grundlage dafür, eine Einfriedung, die nicht unter § 25 BO fällt, mit Bescheid gem § 25a BO zu untersagen. Daran ändert auch die Erstattung einer Bauanzeige nichts, denn dadurch kann weder ein bewilligungs- und anzeigefreies Bauvorhaben zu einem anzeigepflichtigen werden noch eine behördliche Zuständigkeit zu einer Untersagung gem § 25a BO begründet werden. Gegen bewilligungs- und anzeigefreie Baumaßnahmen kann allenfalls gem § 49 Abs 6 BO - auch bei einem Widerspruch zu § 29 BTG - vorgegangen werden.
 
Mangels entsprechender Sachverhaltsfeststellungen der belBeh kann im Übrigen auch nicht beurteilt werden, ob ein anderes, gegebenenfalls zu untersagendes anzeigepflichtiges Bauvorhaben vorliegt.
 

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