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Baurecht

VwGH: Vermutete Bauanzeige (OÖ BauO)

Eine vermutete Baubewilligung kommt nur dann in Frage, wenn es keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme gibt

16. 06. 2015
Gesetze:   § 49 OÖ BauO, § 30 OÖ ROG
Schlagworte: Oberösterreichisches Baurecht, Badehütte, vermuteter Konsens, Abbruchauftrag, Beseitigungsauftrag

 
GZ 2013/05/0010, 30.01.2014
 
Zu einer seit dem Jahre 1970 bestehenden Badehütte wurde festgestellt, dass diese konsenslos ist. Es wurde ein Abbruchauftrag erlassen. Der Besitzer versuchte erfolglos, eine nachträgliche Baugenehmigung zu erwirken. Die Badehütte war jedoch nach aktueller Rechtslage nicht genehmigungsfähig. Daraufhin argumentierte er, seine Mutter hätte sicherlich um 1970 eine Bauanzeige erstattet.
 
Der Bf argumentierte, er verfüge naturgemäß über keine Unterlagen seiner Mutter aus dem Jahr 1969 bzw 1970, somit auch nicht über die seinerzeit abgegebene Bauanzeige. Er könne seine Mitwirkungspflicht daher nicht verletzt haben. Die Archive der Behörde seien augenscheinlich und offensichtlich unvollständig. Es sei sonst nicht nachvollziehbar, weshalb sämtliche Hütten in der Nachbarschaft entfernt worden seien, lediglich die gegenständliche Badehütte des Bf nicht. Es sei dem Bf nicht bekannt, inwieweit die behördlichen Archive auch bezüglich anderer Grundstücke unvollständig seien. Der Behörde sei es nicht möglich, die gegenständliche Bauanzeige aus den Archiven auszuheben, weshalb naturgemäß geschlossen werden müsse, dass die Archive betreffend die hier gegenständliche Liegenschaft unvollständig seien.
 
VwGH: Zunächst ist festzuhalten, dass der gegenständliche Bau im Grünland gem § 30 ROG nicht zulässig ist. Der belBeh kann daher nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie die Möglichkeit, nachträglich eine Legalisierung des Baues herbeizuführen, nicht eingeräumt hat.
 
Eine vermutete Baubewilligung kommt nur dann in Frage, wenn es keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme gibt, also für die Annahme, dass seinerzeit kein Baukonsens worden ist. In diesem Zusammenhang hat die belBeh zutreffend darauf verwiesen, dass die Vollständigkeit der Archive von Bedeutung ist. Sie hat auch begründet dargelegt, dass es keine konkreten Anhaltspunkte für eine Unvollständigkeit der Archive gibt. Es tritt hinzu, dass nach den vom Bf nicht in Abrede gestellten Ausführungen der Berufungsbehörde ein Versuch unternommen wurde, eine nachträgliche Bewilligung für das gegenständliche Objekt zu erhalten, der allerdings keinen Erfolg hatte. Ein solcher nachträglicher Antrag spricht jedenfalls dagegen, dass ursprünglich eine Baubewilligung vorhanden gewesen ist.
 

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