Home

Baurecht

VwGH: Abweichung von den Bebauungsbestimmungen (OÖ BauO)

Auf Grund eines Bauansuchens darf eine Abweichung von den Bebauungsbestimmungen nicht mitbewilligt werden; eine solche setzt einen darauf gerichteten Antrag voraus

16. 06. 2015
Gesetze:   § 36 OÖ BauO
Schlagworte: Oberösterreichisches Baurecht, Antragsbedürftigkeit, Abweichung von den Bebauungsbestimmungen

 
GZ 2012/05/0045, 30.01.2014
 
Dem Bauwerber wurde eine Baubewilligung für ein Mehrfamilienhaus mit 8 Wohnungen erteilt. Dagegen erhob ein Nachbar Berufung und danach Beschwerde an den VwGH. In dem Bauprojekt war eine Abweichung von den Bebauungsbestimmungen enthalten, deren Genehmigung nicht eigens beantragt war.
 
Die belBeh ist, ebenso wie die Berufungsbehörde, von einer Überschreitung der baulichen Ausnützbarkeit ausgegangen, hat diese jedoch im Lichte des § 36 BO, da unter 10 % gelegen, für zulässig erachtet. In der Beschwerde wird gerügt, dass kein diesbezüglicher gesonderter Antrag der Bauwerber auf Ausnahmegenehmigung vorgelegen sei.
 
VwGH: Zwar kommt es in Bezug auf die Nachbarrechte nicht darauf an, ob der Antrag nach § 36 BO als solcher eine ausreichende Begründung enthält. Dies bedeutet aber nicht, dass auf einen Antrag überhaupt verzichtet werden könnte. Es muss jedenfalls ein gesonderter Antrag vorliegen, wobei der Nachbar gegebenenfalls geltend machen kann, dass eine Bewilligung ohne Antrag ergangen ist. Angesichts dessen, dass es nunmehr eines gesonderten Antrages für eine Ausnahmebewilligung bedarf, besteht nämlich keine Zuständigkeit der Baubehörden, die Abweichungen ohne einen solchen Antrag zu gewähren. Der Nachbar kann dies geltend machen, insoweit durch die Gewährung einer Ausnahme in seine Rechte eingegriffen würde.
Weder aus der Aktenlage noch aus der Begründung des Berufungsbescheides oder des Bescheides der belBeh geht hervor, dass ein besonderer Antrag auf eine Ausnahmebewilligung gem § 36 BO gestellt worden wäre. Der angefochtene Bescheid erweist sich, indem er dies nicht aufgegriffen hat, somit mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at