Der Nachbar kann keine Nachbarrechte geltend machen, wenn die Abweichung bewilligt ist oder wenn die Überschreitung nicht die ihm zugewandte Seite des Baugrundstückes betrifft
GZ 2012/05/0081, 30.01.2014
VwGH: Sofern eine Abweichung von Bebauungsvorschriften gem § 69 BO bewilligt wurde, kann der Nachbar in dieser Hinsicht in einem ihm allenfalls zustehenden subjektiven Recht nicht mehr verletzt sein. Es liegt allerdings dann eine Verletzung der Nachbarrechte vor, wenn die Ausnahme gem § 69 BO gewährt wird, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Voraussetzung dafür ist, dass der Nachbar im Bauverfahren jenes subjektiv-öffentliche Nachbarrecht, in das durch die Abweichung gem § 69 BO eingegriffen wird, rechtzeitig und wirksam im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht hat.
In § 134a BO sind die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte taxativ aufgezählt. Der Einleitungssatz des § 134a Abs 1 BO "sofern sie ihrem (gemeint: der Nachbarn) Schutze dienen" schränkt die Durchsetzbarkeit der taxativ aufgezählten subjektivöffentlichen Nachbarrechte insofern ein, als trotz objektiven Verstoßes gegen eine unter § 134a BO subsumierbare baurechtliche Vorschrift die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes eines Nachbarn dann nicht zu erkennen ist, wenn nach der Situierung des bewilligten Bauvorhabens in das vom Nachbarn geltend gemachte subjektiv-öffentliche Recht nicht eingegriffen wird.
Was die Überschreitung der "linken" Baufluchtlinie betrifft, liegt diese laut Plandarstellungen auf der der Grundgrenze des Bf abgewandten Seite des gegenständlichen Bauvorhabens, weshalb dem Bf hier kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht zukommt.
Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, welcher Punkt gegen die Überschreitung des höchst zulässigen Dachfirstes und die Überschreitung der hinteren Baufluchtlinie spräche. Dass der gesetzliche Lichteinfall iSe Beeinträchtigung der Bebaubarkeit der Nachbargrundfläche gem § 69 Abs 1 Z 1 BO infolge der Überschreitungen nicht gewahrt bleibe, wird vom Bf mit seinem Vorbringen zur Beschattung durch die Errichtung des Wohnbaus nicht substantiiert dargelegt.