Die Superädifikatseigenschaft schließt nicht aus, dass es sich um ein Bauwerk iSd Wr BauO handelt; mit einem Beseitigungsauftrag braucht nicht zugewartet zu werden, bis die Zustimmung eines Minderheitseigentümers zu einem Bauansuchen zivilgerichtlich durchgesetzt werden kann
GZ 2013/05/0204, 30.01.2014
VwGH: Entgegen der von der Beschwerde vertretenen Auffassung schließt die Superädifikatseigenschaft eines Bauwerkes nicht aus, dass es sich dabei um ein Gebäude iSd Wr BauO handelt und hiefür eine Baubewilligung einzuholen ist. Zwar fällt ein auf einem Grundstück errichtetes Bauwerk grundsätzlich als Zugehör gem § 297 ABGB nach dem Grundsatz "superficies solo cedit" in das Eigentum des Grundeigentümers. Hat jedoch das Bauwerk ein anderer als der Grundeigentümer errichtet und ist es nicht für die Dauer bestimmt, liegt ein Superädifikat vor und ist ein Bauauftrag dem Eigentümer des Superädifikates zu erteilen. Der Umstand, dass die Adressaten der gegenständlichen Bauaufträge gemeinsam Eigentümer der genannten Liegenschaft sind, steht der Beurteilung der einzelnen Gebäude als Superädifikate nicht entgegen, weil bei (ideellem) Miteigentum das Grundbenützungsrecht jedes einzelnen Miteigentümers durch das der anderen beschränkt ist.
Auch das Vorbringen, dass das Grundstück ursprünglich (nach den 30er Jahren) seitens der Stadt Wien zur Widmung als Kleingartensiedlung bestimmt gewesen sei, die Hütten bereits vor weit mehr als 30 Jahren darauf errichtet worden seien und, weil die Häuschen bereits seit mehr als 30 Jahren unbeanstandet bestünden, von einer Bewilligungsfreiheit und dem vermuteten Konsens ausgegangen werden müsse, zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Die Bf bringen vor, dass sie, weil aufgrund des langen Bestandes der Hütten die Voraussetzungen für eine Bewilligung nach § 71a BO erfüllt seien, einen diesbezüglichen Bewilligungsantrag gestellt hätten. Da sie jedoch nur 85,03 % der Miteigentumsanteile (der gegenständlichen Liegenschaft) repräsentierten und der Minderheitseigentümer Ing T. die Zustimmung und Unterfertigung (des Baubewilligungsantrages) verweigere, hätten sie gegen diesen Klage auf Abgabe der Unterschrift für den Bewilligungsantrag beim BG H eingebracht, welches bezirksgerichtliche Verfahren noch nicht abgeschlossen sei.
Der Behörde ist nur insofern ein Gestaltungsspielraum bei der Durchführung des Bauauftragsverfahrens eingeräumt, als ihr die Möglichkeit an die Hand gegeben ist, mit der Erlassung des Bauauftrages zuzuwarten, und dieses - vorläufige - Unterbleiben eines Auftrages sachlich gerechtfertigt ist. Die persönliche Situation des Verpflichteten und dessen Motive sind kein im Gesetz vorgesehener Grund, von einem Beseitigungsauftrag Abstand zu nehmen, dies auch dann nicht, wenn keine Gefahr im Verzug besteht.
Es kommt somit auch auf eine wirtschaftliche Abwägung oder die wirtschaftliche Zumutbarkeit der Erfüllung des Bauauftrages für die Bf nicht an, weshalb - entgegen der Beschwerdeauffassung - von der belBeh keine Interessenabwägung durchzuführen war.
Darauf, ob die erforderliche Baubewilligung erteilt werden könnte, kommt es im Bauauftragsverfahren nicht an.