Soweit der Revisionswerber eine Rechtsfrage des Verfahrensrechtes als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG releviert, kommt der angefochtenen Entscheidung eine solche Bedeutung jedenfalls dann zu, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechte auf den Spiel stehen bzw wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte
GZ Ra 2015/05/0010, 24.03.2015
VwGH: Soweit der Revisionswerber eine Rechtsfrage des Verfahrensrechtes als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG releviert, kommt der angefochtenen Entscheidung eine solche Bedeutung jedenfalls dann zu, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechte auf den Spiel stehen bzw wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte.
Hiebei muss die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage des Verfahrensrechtes abhängen, wovon iZm einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden kann, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, dh dass dieser Mangel abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für den Revisionswerber günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen.