Der Revisionswerber hat im Rahmen der gesonderten Darstellung der Gründe iSd § 28 Abs 3 VwGG konkret aufzuzeigen, inwieweit der der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt einem anderen gleicht, der in der hg Rsp anders beurteilt wurde, oder inwieweit die Rechtsauffassung des VwG von der bisherigen hg Rsp abweicht
GZ Ra 2015/05/0010, 24.03.2015
VwGH: Hat das VwG im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gem Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gem § 28 Abs 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des VwG die Revision für zulässig erachtet wird. Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe iSd § 28 Abs 3 VwGG wird nicht etwa durch die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (§ 28 Abs 1 Z 4 VwGG), oder durch Ausführungen im Rahmen der Darstellung der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 28 Abs 1 Z 5 VwGG), Genüge getan.
Ferner hat der Revisionswerber im Rahmen der gesonderten Darstellung der Gründe iSd § 28 Abs 3 VwGG konkret aufzuzeigen, inwieweit der der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt einem anderen gleicht, der in der hg Rsp anders beurteilt wurde, oder inwieweit die Rechtsauffassung des VwG von der bisherigen hg Rsp abweicht.