Haben mehrere Antragsteller in einem Schriftsatz einen Fristsetzungsantrag gestellt, ist in sinngemäßer Anwendung des § 52 Abs 1 VwGG jedem Antragsteller der Aufwandersatz zuzusprechen
GZ Fr 2014/01/0057, 03.03.2015
VwGH: Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs 1 VwGG iVm § 1 Z 1 lit a VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, wobei in sinngemäßer Anwendung des § 52 Abs 1 VwGG jedem Antragsteller der Aufwandersatz zuzusprechen war. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil nach § 56 Abs 1 zweiter Satz VwGG nur der halbe Pauschalbetrag zuzusprechen war.