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Verfahrensrecht

VwGH: Die Gefahr des Verlustes einer an eine Behörde (Gericht) übersandten Eingabe trifft den Einschreiter

Gleiches gilt für den Fall, bei dem die Eingabe - ohne bei der Behörde (dem Gericht) einzulangen - aus welchen Gründen auch immer dem Einschreiter zurückgestellt wird

16. 06. 2015
Gesetze:   § 13 AVG, § 46 VwGG
Schlagworte: Anbringen, Verlust, Adressierung, Wiedereinsetzung

 
GZ 2012/16/0014, 19.03.2015
 
VwGH: Die Gefahr des Verlustes einer an eine Behörde (Gericht) übersandten Eingabe trifft den Einschreiter. Gleiches gilt für einen Fall wie den vorliegenden, wo die Eingabe - ohne bei der Behörde (dem Gericht) einzulangen - aus welchen Gründen auch immer dem Einschreiter zurückgestellt wird.
 
Es kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, ob die Bezeichnung "Administrative Court" sowie der Zusatz "A" bei "Judenplatz 11" eine unrichtige Adressierung ist, bei der die Post nicht in die Lage versetzt wird, ein Schriftstück an den VwGH zuzustellen. Selbst unter der Annahme einer unrichtigen Bezeichnung wäre im Beschwerdefall nämlich nicht von einem Verschulden, das über einen minderen Grad des Versehens hinausgeht, auszugehen, war doch zum Zeitpunkt der erstmaligen Adressierung und Postaufgabe der Bf offenbar nicht der deutschen Sprache mächtig und auch nicht rechtsfreundlich vertreten.
 

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