Es stellt auch einen Fall der Verminderung des bar zu erlegenden Betrags dar, wenn ein bei der Versteigerung zum Zuge kommender Buchberechtigter die Liegenschaft ersteht; in diesem Fall ist er auf Antrag vom Erlag jenes Teils des Meistbots zu befreien, der zweifelsfrei zur Befriedigung seiner eigenen Ansprüche zu dienen hat; für die Beurteilung, ob das Meistbot (bzw ein Teil des Meistbots) „zweifelsfrei“ zur Befriedigung der Ansprüche des Erstehers zu dienen hat, ist grundsätzlich der Grundbuchstand maßgebend; würde bereits der Widerspruch gegen die Anrechnung einer pfandrechtlich sichergestellten (und vom Pfandgläubiger angemeldeten) Forderung ausreichen, Zweifel an der vorzugsweisen Befriedigung des Pfandgläubigers zu erwecken, wäre dem § 235 Abs 1 EO, der analog anzuwenden ist, wenn der Ersteher selbst als Buchberechtigter zum Zuge kommt, der Anwendungsbereich entzogen
GZ 3 Ob 202/14y, 18.03.2015
OGH: Gem § 152 Abs 1 Satz 3 EO vermindert sich der zu erlegende Meistbotsbetrag um jene Beträge, die auf Forderungen von Pfandgläubigern entfallen, die aus dem Meistbot voraussichtlich zum Zuge gelangen und mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher einverstanden sind oder auf pfandrechtlich sichergestellte Forderungen, Dienstbarkeiten, Ausgedinge und andere Reallasten entfallen, die vom Ersteher in Anrechnung auf das Meistbot übernommen werden müssen.
In LuRsp besteht Einigkeit darüber, dass es auch einen Fall der Verminderung des bar zu erlegenden Betrags darstellt, wenn ein bei der Versteigerung zum Zuge kommender Buchberechtigter die Liegenschaft ersteht. In diesem Fall ist er auf Antrag vom Erlag jenes Teils des Meistbots zu befreien, der zweifelsfrei zur Befriedigung seiner eigenen Ansprüche zu dienen hat.
Dem Erstgericht ist darin beizupflichten, dass für die Beurteilung, ob das Meistbot (bzw ein Teil des Meistbots) „zweifelsfrei“ zur Befriedigung der Ansprüche des Erstehers zu dienen hat, grundsätzlich der Grundbuchstand maßgebend ist.
Würde - wovon das Rekursgericht und die Betreibende ausgehen - bereits der Widerspruch gegen die Anrechnung einer pfandrechtlich sichergestellten (und vom Pfandgläubiger angemeldeten) Forderung ausreichen, Zweifel an der vorzugsweisen Befriedigung des Pfandgläubigers zu erwecken, wäre dem § 235 Abs 1 EO, der analog anzuwenden ist, wenn der Ersteher selbst als Buchberechtigter zum Zuge kommt, der Anwendungsbereich entzogen: Der Gesetzgeber hat mit dieser Bestimmung gerade für den Fall eines Erfolgs des Widerspruchs gegen Forderungen, die in Anrechnung auf das Meistbot übernommen wurden, Vorsorge getroffen und angeordnet, dass in diesem Fall dem Ersteher nach Rechtskraft der positiven Entscheidung über den Widerspruch der Auftrag zu erteilen ist, den Meistbotsrest binnen 14 Tagen bei Gericht zu erlegen. Auch im Widerspruchsfall ist daher der Ersteher nicht verpflichtet, jenen Betrag zu erlegen, der der Befriedigung der dem Widerspruch zugrundeliegenden Forderung dient. Solange ein günstiger Erfolg des Widerspruchs nicht rechtskräftig feststeht, ist allein der Grundbuchstand maßgeblich.