Im Fall einer außergerichtlichen Zustimmung eines bekl Mitbestandnehmers zum gegnerischen Klagsanspruch ist die Einbeziehung dieses Mitbestandnehmers in den Prozess dann nicht geboten, wenn die Gefahr eines nachträglichen Widerrufs seiner Zustimmungserklärung zum Klagsanspruch nicht besteht (somit diesfalls keine einheitliche Streitpartei)
GZ 8 Ob 8/14f, 29.4.2014
OGH: Grds bilden mehrere Mitmieter bzw Mitpächter im (Auf-)Kündigungs- oder Räumungsprozess über das gemeinsam begründete Bestandverhältnis eine einheitliche Streitpartei. Im Fall einer außergerichtlichen Zustimmung eines bekl Mitbestandnehmers zum gegnerischen Klagsanspruch ist die Einbeziehung dieses Mitbestandnehmers in den Prozess aber dann nicht geboten, wenn die Gefahr eines nachträglichen Widerrufs seiner Zustimmungserklärung zum Klagsanspruch nicht besteht. In einem solchen Fall besteht trotz Gemeinsamkeit des rechtserzeugenden Sachverhalts keine rechtliche Notwendigkeit für eine einheitliche Entscheidung.
Im Anlassfall hat die Kl während des erstinstanzlichen Verfahrens nur mit dem Drittbekl einen neuen Bestandvertrag über die der Klage zugrunde liegende Teilfläche abgeschlossen und ausgehend von ihrem Prozessstandpunkt, dass der bisherige alte Bestandvertrag aufgelöst wurde, eine zulässige Verfügung über das Bestandobjekt vorgenommen. Der Abschluss des neuen Bestandvertrags mit dem Drittbekl begründete für diesen ein neues Bestandrecht. Daraus kann mit gutem Grund abgeleitet werden, dass der Drittbekl das alte Bestandrecht aufgegeben und damit seine außergerichtliche Zustimmung zum Klagsanspruch gegeben hat.
In diesem besonderen Fall sind durch ein stattgebendes Urteil gegen die übrigen Bekl widersprüchliche Entscheidungen aufgrund desselben rechtserzeugenden Sachverhalts und daraus resultierende unlösbare Verwicklungen somit nicht zu befürchten.