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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: IESG – zur Sicherungsfähigkeit einer Forderung des Arbeitnehmers aus einer Konventionalstrafenvereinbarung

Bei einer Konventionalstrafenvereinbarung, die erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgeschlossen wurde, handelt es sich um einen gesonderten Verpflichtungsgrund, der außerhalb des Arbeitsverhältnisses gelegen ist; außerdem muss ein konkreter Schaden eingetreten und dementsprechend vom Kläger behauptet und bewiesen werden, weil ein bloßer Pflichtverstoß des Arbeitgebers selbst iZm dem Arbeitsverhältnis nicht als Schadenersatzanspruch „aus einem Arbeitsverhältnis“ iSd § 1 Abs 2 Z 2 IESG angesehen werden kann

15. 06. 2015
Gesetze:   § 1 IESG
Schlagworte: Insolvenz-Ausfallgeld, Konventionalstrafenvereinbarung,konkreter Schaden

 
GZ 8 ObS 1/15b, 24.03.2015
 
OGH: In der Entscheidung 8 ObS 6/11g hat sich der OGH nicht, wie der Kläger in der außerordentlichen Revision meint, nur „am Rande“ mit der hier fraglichen Thematik (Sicherungsfähigkeit einer Forderung des Arbeitnehmers aus einer Konventionalstrafenvereinbarung) beschäftigt und hauptsächlich die Sicherungsfähigkeit eines Verzugsschadens (Zinsschadens) beurteilt. Vielmehr wurde die dieser Entscheidung zugrunde liegende kollektivvertragliche Regelung als Schadenersatzregelung iSe Konventionalstrafenvereinbarung qualifiziert.
 
Aus dieser Entscheidung sind für den Anlassfall folgende Grundsätze maßgebend:
 
Der Zweck des IESG besteht nach der Rsp des OGH in einer sozialversicherungsrechtlichen Sicherung von Entgeltansprüchen und sonstigen aus dem Arbeitsverhältnis erwachsenden Ansprüchen von Arbeitnehmern im Fall der Insolvenz ihres Arbeitgebers. Versichertes Risiko ist demnach im Kernbereich die von den Arbeitnehmern typischerweise nicht selbst abwendbare und absicherbare Gefahr des gänzlichen oder teilweisen Verlusts ihrer Entgeltansprüche, auf die sie typischerweise zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts sowie des Lebensunterhalts ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen angewiesen sind. Mit Rücksicht auf diese Zielsetzung hat der Gesetzgeber bestimmte Kategorien von Ansprüchen als gesicherte Ansprüche anerkannt und in § 1 Abs 2 IESG aufgenommen. Daraus folgt, dass ein geltend gemachter Anspruch einer in § 1 Abs 2 IESG normierten Anspruchsart zugeordnet werden muss; eine Umgehung ist unzulässig.
 
In Bezug auf (sonstige) Schadenersatzansprüche (abgesehen von der Kündigungsentschädigung) hat der OGH in der Grundsatzentscheidung 8 ObS 141/01w ausgesprochen, dass die in § 1 Abs 2 Z 2 IESG vorgesehene Sicherung von Schadenersatzansprüchen „aus einem Arbeitsverhältnis“ keine Ansprüche erfasst, die vor dem vorgesehenen Arbeitsbeginn, etwa aus einem davor liegenden unberechtigten Rücktritt vom Arbeitsvertrag, entstehen. Auch die Sicherungsfähigkeit von (sonstigen) Schadenersatzansprüchen setzt demnach grundsätzlich voraus, dass sie aus dem Vollzug des Arbeitsverhältnisses resultieren. Zudem muss der Schadenersatzanspruch aus der Verletzung einer Haupt- oder Nebenpflicht des Dienstverhältnisses ableitbar sein. Dementsprechend sind nur jene Ansprüche gesichert, die mit den ein Arbeitsverhältnis kennzeichnenden Haupt- und Nebenpflichten in einem solchen Zusammenhang stehen, dass davon ausgegangen werden kann, die Ansprüche hätten ihren Entstehungsgrund im Arbeitsverhältnis.
 
Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn dem geltend gemachten Anspruch eine Konventionalstrafenvereinbarung zugrunde liegt. Für die Beurteilung der Sicherungsfähigkeit nach dem IESG muss in einem solchen Fall am dahinterstehenden, mit dem pauschalierten Ersatzanspruch abgegoltenen Schaden angeknüpft werden, weil durch eine Vereinbarung keine zusätzlichen Anspruchskategorien in den gesetzlichen Katalog gesicherter Ansprüche eingeführt werden können.
 
Die Sicherungsfähigkeit eines (sonstigen) Schadenersatzanspruchs setzt also ua voraus, dass der Anspruch auf Ersatz seinen Entstehungsgrund im Arbeitsverhältnis hat. Der Entstehungsgrund des Anspruchs muss demnach unmittelbar im Dienstverhältnis gelegen sein. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Anspruch aus einem gesonderten, außerhalb des Arbeitsverhältnisses gelegenen Verpflichtungsgrund abgeleitet wird.
 
Außerdem muss ein konkreter Schaden eingetreten sein und dementsprechend vom Kläger behauptet und bewiesen werden, weil ein bloßer Pflichtverstoß des Arbeitgebers selbst iZm dem Arbeitsverhältnis iVm einem Zahlungsversprechen des Arbeitgebers nicht als Schadenersatzanspruch „aus einem Arbeitsverhältnis“ iSd § 1 Abs 2 Z 2 IESG angesehen werden kann. Die Regelung über die Sicherung von „Schadenersatzansprüchen“ ist ausgehend von der Zweckbestimmung des IESG eng auszulegen. Davon ausgehend setzt der Begriff „Schadenersatz“ notwendig den Eintritt eines Schadens voraus.
 
Der Verpflichtungsgrund, aus dem der Kläger seinen Anspruch, den er gesichert haben möchte, ableitet, besteht in der Konventionalstrafenvereinbarung, die erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers abgeschlossen wurde. Dabei handelt es sich um einen gesonderten Verpflichtungsgrund, der außerhalb des Arbeitsverhältnisses gelegen ist.
 
Auch den Eintritt eines konkreten Schadens aus der behaupteten Verletzung der nachwirkenden Fürsorgepflicht des Arbeitgebers hat der Kläger nicht dargelegt. Er hat auch nicht behauptet, inwieweit er durch das Verhalten des Arbeitgebers am 8. und 9. November 2012 in seinem Fortkommen beeinträchtigt worden wäre oder sonstige Nachteile erlitten hätte.
 
Die Entscheidungen der Vorinstanzen stehen mit diesen Grundsätzen im Einklang. Ihre Beurteilung, dass die geltend gemachten Ansprüche des Klägers nicht als Schadenersatzansprüche iSd § 1 Abs 2 Z 2 IESG gesichert sind, erweist sich als nicht korrekturbedürftig.
 
 

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