Eine einzelvertraglich vereinbarte dreimonatige Frist für die außergerichtliche schriftliche Geltendmachung kann bei Ansprüchen aus einer strittigen Einstufung nicht als unsachlich und sittenwidrig angesehen werden
GZ 9 ObA 1/14h, 26.02.2014
OGH: Auch bei unabdingbaren Ansprüchen kann eine kürzere als die dreijährige gesetzliche Verjährungsfrist nach §1486 ABGB für die Geltendmachung der Ansprüche vereinbart werden. Aus § 1502 ABGB ergibt sich nur, dass zwar eine Verlängerung der Verjährungsfrist, nicht aber deren Verkürzung unzulässig ist. Es fehlt also im Ergebnis an einer gesetzlichen Anordnung, die es rechtfertigen würde, allgemein von einer Unzulässigkeit der Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfristen bei unabdingbaren Ansprüchen im Arbeitsverhältnis auszugehen.
Naturgemäß unterliegen aber auch vertragliche Verfallsklauseln - wie jede andere vertragliche Vereinbarung - der allgemeinen Sittenwidrigkeitsprüfung nach § 879 ABGB. Sie sind dann als sittenwidrig zu erachten, wenn sie die Geltendmachung von Ansprüchen ohne sachlichen Grund übermäßig erschweren.
Die einzelvertragliche Vereinbarung einer dreimonatigen Frist für die außergerichtliche schriftliche Geltendmachung kann bei Ansprüchen aus einer strittigen Einstufung nicht als unsachlich und gegen § 879 ABGB verstoßend angesehen werden. Die Umstände, die die tatsächliche Einstufung und damit auch die Kostenstruktur des Betriebs bestimmen, können nicht als so eindeutig und unbestreitbar gelten, dass der Arbeitgeber ohnehin von diesen Ansprüchen schon Kenntnis hatte. Vielmehr sind diese Ansprüche eben in der von den Vertragsparteien festgelegten Frist geltend zu machen und zu überprüfen.