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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Anfechtungsklage nach §§ 105 f ArbVG und § 1497 ABGB

Auch eine Anfechtungsklage nach § 105 f ArbVG unterbricht die Verjährungsfrist sowie die Ausschluss- bzw Verfallsfrist für die aus dem Arbeitsverhältnis abgeleiteten Ansprüche einschließlich der Beendigungsansprüche

15. 06. 2015
Gesetze:   §§ 105 f ArbVG, § 1497 ABGB, § 1162d ABGB, § 34 AngG
Schlagworte: Anfechtung von Kündigungen, Verjährungsfrist, Unterbrechung

 
GZ 8 ObA 21/15v, 24.03.2015
 
OGH: Die Frage, ob im Einzelfall ausgehend von einem konkreten Sachverhalt das Verhalten des Arbeitnehmers einen Entlassungsgrund verwirklicht, stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar.
 
Es entspricht stRsp, dass eine Anfechtungsklage nach §§ 105 f ArbVG die Verjährungsfrist sowie die Ausschluss- bzw Verfallsfrist für die aus dem Arbeitsverhältnis abgeleiteten Ansprüche einschließlich der Beendigungsansprüche unterbricht. Diese Unterbrechungswirkung iSd § 1497 ABGB dauert bis zum Abschluss des Anfechtungsprozesses an und gilt auch für den Fall der Klagsabweisung und für eine Klagszurückziehung, zumal durch diese die Unterbrechungswirkung lediglich verkürzt wird. Auf die Gründe für eine Abweisung der Anfechtungsklage oder auf die Motive, die den Anfechtungskläger zur Zurückziehung der Klage bewogen haben, kommt es nicht an.
 

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