Die einem Unternehmen verliehenen Auszeichnungen für eines seiner Produkte dürfen auch bei der Anpreisung eines anderen, gleichfalls von ihm erzeugten und gleichartigen Produkts verwendet werden; ein Hinweis auf die Auszeichnung bei anderen Produkten ist nur dann nicht als irreführend zu qualifizieren, wenn die Auszeichnung für eine bestimmte Eigenschaft oder Funktion des Produkts erlangt wurde, die auch bei anderen Modellen vorliegt
GZ 4 Ob 29/15s, 24.03.2015
OGH: Der OGH hat bereits in der lauterkeitsrechtlichen Entscheidung 4 Ob 346/62 im Rahmen einer Prüfung nach § 2 UWG die umfassend begründete Ansicht vertreten, dass die einem Unternehmen verliehenen Auszeichnungen für eines seiner Produkte auch bei der Anpreisung eines anderen, gleichfalls von ihm erzeugten und gleichartigen Produkts verwendet werden dürfen, wobei in dieser Entscheidung die Gleichartigkeit zweier alkoholischer Getränke (Wermut, Likör) bejaht wurde.
Die vom Rekursgericht vertretene Rechtsansicht, die beklagte Partei sei bei einer Auszeichnung für ein von ihr hergestelltes Blutzuckermessgerät berechtigt, auch andere Modelle der Produktserie von Blutzuckermessgeräten mit gleichartigen Funktionen bzw gleichartigem Design zu bewerben, hält sich im Rahmen dieser Judikatur.
Insoweit das Rekursgericht von der Gleichartigkeit beworbener Modelle mit dem ausgezeichneten Modell ausgegangen ist, liegt schon wegen der damit verbundenen Einzelfallbezogenheit keine erhebliche Rechtsfrage vor; eine unvertretbare Fehlbeurteilung, die einer Korrektur durch den OGH bedürfte, ist dem Rekursgericht im konkreten Einzelfall jedenfalls nicht vorwerfbar. Dies auch deshalb, weil in der Rekursentscheidung nicht - wie das Rechtsmittel unterstellt - vertreten wird, dass sich eine Auszeichnung für ein bestimmtes Modell pauschal auf alle anderen Modelle der gleichen Serie erstreckt. Vielmehr hat das Rekursgericht einen Hinweis auf die Auszeichnung bei anderen Produkten nur dann nicht als irreführend qualifiziert, wenn die Auszeichnung für eine bestimmte Eigenschaft oder Funktion des Produkts erlangt wurde, die auch bei anderen Modellen vorliegt.
Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes über die burgenländischen Landessymbole (LGBl 1991/36) bedeutet nicht jeder Gebrauch des Wappens bereits eine bewilligungspflichtige Führung.
Die konkrete Abgrenzung der bewilligungspflichtigen Führung von der sonstigen Verwendung des Landeswappens ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig und bedarf hier keiner höchstgerichtlichen Klarstellung.
Die Beurteilung der Vorinstanzen, die Art der Benutzung des burgenländischen Landeswappens auf den Verpackungen der Produkte der beklagten Partei sei keine bewilligungspflichtige Führung des Landeswappens nach § 6 Bgld LandessymboleG, sondern eine Verwendung iSd § 9 leg cit und erfülle als bloß illustrativer Hinweis auf die Auszeichnung eines Unternehmens des Landes Burgenland nicht den Tatbestand einer unlauteren Geschäftspraktik, ist jedenfalls vertretbar.