Ob über die Standortkennung (§ 92 Abs 3 Z 6a TKG) Auskunft erteilt werden darf, richtet sich nach § 135 Abs 2 StPO, wobei diese Bestimmung nicht generell, sondern nur deren Z 2 auf die technische Einrichtung Bezug nimmt, die Ursprung oder Ziel einer Übertragung von Nachrichten war oder sein wird; aus der bloßen Durchführungsvorschrift des § 138 StPO können Einschränkungen der (inhaltlichen) Zulässigkeit einer solchen Ermittlungsmaßnahme nicht abgeleitet werden
GZ 12 Os 93/14i, 05.03.2015
OGH: Die in der Begründung der gegenständlichen Beschlüsse jeweils enthaltene Rechtsansicht, wonach eine „Überwachung einer Funkzelle“ im Gesetz generell keine Deckung fände, trifft aus den nachstehenden - kurz zusammengefassten - Erwägungen nicht zu:
Bei der Standortkennung (gem § 92 Abs 3 Z 6a TKG die Kennung der Funkzelle, über welche eine Mobilfunkverbindung hergestellt wird [Cell-ID]) handelt es sich um ein Verkehrsdatum nach § 92 Abs 3 Z 4 TKG, das zum Zweck der Weiterleitung einer Nachricht an ein Kommunikationsnetz oder zum Zweck der Fakturierung dieses Vorgangs verarbeitet wird. Soweit sie iVm einem Kommunikationsvorgang steht, ist sie gem § 99 Abs 2 iVm § 71 TKG - ebenso wie alle anderen Verkehrsdaten - zu Verrechnungszwecken zu speichern. Im Rahmen eines Strafverfahrens kann - nach wie vor - mit gerichtlich bewilligter Anordnung auf Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung gem § 135 Abs 2 Z 1 bis Z 4 StPO auf sie zugegriffen werden (§ 99 Abs 5 Z 1 TKG).
Ob insoweit Auskunft erteilt werden darf, richtet sich nach § 135 Abs 2 StPO, wobei diese Bestimmung nicht generell, sondern nur deren Z 2 auf die technische Einrichtung Bezug nimmt, die Ursprung oder Ziel einer Übertragung von Nachrichten war oder sein wird. Im - hier vorliegenden - Fall der Z 3 leg cit ist es hingegen bloß erforderlich und genügt es auch, dass durch diese Maßnahme (letztlich) Daten des Beschuldigten ermittelt werden können.
Aus der bloßen Durchführungsvorschrift des § 138 StPO können Einschränkungen der (inhaltlichen) Zulässigkeit einer solchen Ermittlungsmaßnahme nicht abgeleitet werden.
Es ist nach wie vor zwischen technischer Einrichtung, die Ursprung oder Ziel einer Übertragung von Nachrichten war oder sein wird, Endgerät und technischer Einrichtung, die als Überbegriff auch eine Funkzelle umfasst, zu unterscheiden, sodass die Ermittlungsmaßnahme der Auskunft über eine Nachrichtenübermittlung an eine solche ansetzen kann.
Dem Verhältnismäßigkeitsgebot (§ 5 StPO) ist im Einzelfall zu entsprechen.
Da die gerichtliche Ablehnung der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung den (unbekannt gebliebenen) Tätern jedenfalls zum Vorteil gereicht, hat es mit der Feststellung der Gesetzesverletzung sein Bewenden.