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Zivilrecht

OGH: Zum Umfang des Werknutzungsrechts bei Computerprogrammen

Eine Veränderung der Software, also eine Bearbeitung des Programms bzw die Anpassung des Programms durch den Nutzer ist zulässig, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung nach den Bedürfnissen des Berechtigten notwendig ist

15. 06. 2015
Gesetze:   §§ 40a ff UrhG, § 40d UrhG
Schlagworte: Urheberrecht, Werknutzungsrecht, Umfang, Computerprogramm, Software

 
GZ 4 Ob 21/15i, 24.03.2015
 
OGH: § 40d UrhG regelt die freie Werknutzung von Computerprogrammen. Danach dürfen diese vervielfältigt und bearbeitet werden, soweit dies für ihre bestimmungsgemäße Benutzung durch den zur Benutzung Berechtigten notwendig ist; hiezu gehört auch die Anpassung an dessen Bedürfnisse. Auf diese hat sich der Gegner der gefährdeten Partei im vorliegenden Provisorialverfahren aber nicht berufen.
 
Generell ist es aber eine Überschreitung des freien Werknutzungsrechts, ein Programm (umfassend) zu betreuen und weiterzuentwickeln. Das Ausmaß der Befugnisse, die ein Werknutzungsberechtigter durch einen Werknutzungsvertrag erwirbt, ist im Zweifel nicht weiter auszulegen, als es für den praktischen Zweck der ins Auge gefassten Werknutzung erforderlich erscheint. Entscheidend ist daher die Frage nach dem Zweck des Vertrages, die ein wesentlicher Bestandteil jeder Vertragsauslegung ist und ebenso im Urheberrecht und hier gerade bei der Ermittlung der dem Verwerter übertragenen Rechte eine dominierende Bedeutung besitzt. Auch die Einräumung eines Werknutzungsrechts hat somit nicht zwingend zur Folge, dass dem Berechtigten ein schrankenloses Recht zukommt.
 
Auch bei einer Individualsoftware besteht kein unbeschränktes Werknutzungsrecht bzw die Befugnis zur umfassenden Weiterentwicklung und Bearbeitung: Eine Individualsoftware liegt vor, wenn sie bislang nicht existierte und auftragsgemäß an die Bedürfnisse des Bestellers angepasst hergestellt wurde. Ginge man davon aus, dass der Erwerb einer Individualsoftware stets ein unbeschränktes Werknutzungsrecht des Nutzers zur Folge hat, hätte dies zur Konsequenz, dass die Sondervorschriften für Computerprogramme (§§ 40a ff UrhG) sich ausschließlich auf Standardsoftware beziehen würden.
 
Die für eine bestimmungsgemäße Benutzung notwendige Bearbeitung des Programms bzw die Anpassung des Programms an die Bedürfnisse des Berechtigten kann aber mit einer (zulässigen) Veränderung der Software durch den Nutzer verbunden sein.
 
 

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