Home

Zivilrecht

OGH: Zum AnerbenG

An der Haftung des Anerben und der Miterben den Gläubigern gegenüber nach allgemeinen erbrechtlichen Grundsätzen (§§ 801 ff ABGB) ändert auch die Zuweisung des Erbhofs nichts

15. 06. 2015
Gesetze:   AnerbenG, §§ 801 ff ABGB
Schlagworte: Erbrecht, Erbhof, Haftung

 
GZ 6 Ob 204/14i, 19.03.2015
 
OGH: Das Anerbenrecht strebt zwar die Erhaltung eines gesunden und leistungsstarken Bauernstands an, allerdings durch Vermeidung der Zersplitterung eines Erbhofs durch Erbteilung. Gläubiger des Erblassers und des Nachlasses sind nicht gehindert, ihre Forderungen auf einem Weg durchzusetzen, der zur Zerschlagung des Erbhofs führt. An der Haftung des Anerben und der Miterben den Gläubigern gegenüber nach allgemeinen erbrechtlichen Grundsätzen (§§ 801 ff ABGB) ändert auch die Zuweisung des Erbhofs nichts.
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at