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Zivilrecht

OGH: Vertretungshandlungen des Verlassenschaftskurators

Für Vertretungshandlungen des Verlassenschaftskurators ist § 810 Abs 2 ABGB nicht einschlägig, sondern vielmehr § 167 Abs 3 ABGB idF KindNamRÄG 2013 (sinngemäß) anzuwenden, der die Fremdvertretung nicht (ausreichend) Geschäftsfähiger regelt

15. 06. 2015
Gesetze:   § 810 ABGB, § 167 ABGB
Schlagworte: Erbrecht, Vertretungshandlungen des Verlassenschaftskurators, offenbar nachteilig, Genehmigung des Verlassenschaftsgerichts

 
GZ 6 Ob 204/14i, 19.03.2015
 
OGH: Nach § 810 Abs 2 ABGB bedürfen alle Veräußerungen von Gegenständen aus dem Verlassenschaftsvermögen der Genehmigung des Verlassenschaftsgerichts, wenn sie nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Handlung für die Verlassenschaft offenbar nachteilig wäre.
 
§ 810 Abs 2 ABGB ist (unmittelbar) nur auf Verwaltungs- und Vertretungshandlungen des Erben selbst anzuwenden, dem gem § 810 Abs 1 ABGB das Recht zukommt, das Verlassenschaftsvermögen zu benützen, zu verwalten und die Verlassenschaft zu vertreten. Für Vertretungshandlungen des Verlassenschaftskurators ist nach der Rsp diese Bestimmung nicht einschlägig, sondern vielmehr § 167 Abs 3 ABGB idF KindNamRÄG 2013 (sinngemäß) anzuwenden, der die Fremdvertretung nicht (ausreichend) Geschäftsfähiger regelt. Die Genehmigung des Verlassenschaftsgerichts ist dann zu versagen, wenn die Handlung des Verlassenschaftskurators für die Verlassenschaft nicht von Vorteil wäre.
 
 

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