Nähere Ausführungen im Langtext
GZ 2 Ob 57/14t, 09.04.2015
OGH: Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, inwieweit einem Elternteil unter Bedachtnahme auf Persönlichkeit, Eigenschaft und Lebensumstände das Kontaktrecht eingeräumt wird, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.
Nach den - teilweise dislozierten - Feststellungen des Erstgerichts lautete der Wunsch der (bei ihrer damaligen Anhörung 11 Jahre und 7 Monate alten) Minderjährigen, dass „alles so bleiben soll, wie es ist“. Das Kind befinde sich in einem Loyalitätskonflikt. Der Vater belaste es, indem er sich in dessen Gegenwart negativ über die Mutter äußere. Er sei nach wie vor wenig in der Lage, die konfliktbehaftete Paarebene von der Elternebene zu trennen und das Kind nicht in den Elternkonflikt zu involvieren. Obwohl er grundsätzlich bemüht sei, auf die Wünsche und Bedürfnisse der Minderjährigen einzugehen, könne er deren Wunsch, dass sie weiterhin bei der Mutter wohnen möchte, nicht akzeptieren.
Bei einem ähnlichen Sachverhalt hat der OGH jüngst sogar die vorläufige Einschränkung des Kontaktrechts als vertretbar gebilligt. Es begründet daher keine iSd § 62 Abs 1 AußStrG korrekturbedürftige Verkennung der Rechtslage, wenn die Vorinstanzen zu dem Ergebnis kamen, „derzeit“ komme eine Erweiterung des Kontaktrechts des Vaters nicht in Betracht.