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Zivilrecht

OGH: Zur Obliegenheitsverletzung gem Art 8.1.1. ARB 2000 ( iVm § 34 Abs 2 VersVG)

Von der Belegobliegenheit sind grundsätzlich alle Dokumente umfasst, über die der Versicherungsnehmer selbst verfügt oder die er von Dritten besorgen kann (die also bereits existieren); die Belegobliegenheit ist ein Korrelat zur Auskunftsobliegenheit, sodass die Berechtigung des Auskunftsverlangens gleichzeitig Maßstab für die Berechtigung des Belegverlangens ist; nur in seltenen Ausnahmefällen wird es dem Versicherungsnehmer nicht zumutbar sein, Urkunden, die sich in seiner Verfügungsbefugnis befinden, vorzulegen

15. 06. 2015
Gesetze:   § 33 VersVG, § 34 VersVG, Art 8 ARB 2000, § 6 VersVG
Schlagworte: Versicherungsrecht, Rechtsschutzversicherung, Obliegenheit, Auskunfts- und Belegobliegenheit

 
GZ 7 Ob 210/14d, 12.03.2015
 
Art 8 ARB 2000 lautet:
 
„Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer zur Sicherung seines Deckungsanspruches zu beachten? (Obliegenheiten)
 
1. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, ist er verpflichtet,
 
1.1. den Versicherer unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß über die jeweilige Sachlage aufzuklären und ihm alle erforderlichen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen;
 
...
 
2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehend genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer gemäß § 6 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) von der Verpflichtung zur Leistung frei.“
 
Die Revisionswerberin bringt vor, der Erstkläger habe sie wissentlich mit dolus coloratus in der Schadensmeldung falsch informiert.
 
OGH: Der Versicherer kann nach dem Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass der Versicherungsnehmer jede Auskunft erteilt, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist (§ 34 Abs 1 VersVG). Belege kann der Versicherer insoweit fordern, als die Beschaffung dem Versicherungsnehmer billigerweise zugemutet werden kann (§ 34 Abs 2 VersVG).
 
In diesem Sinn ist Art 8.1.1. ARB 2000 auszulegen. Nach stRsp zu vergleichbaren Rechtsschutzversicherungsbedingungen hat der Versicherungsnehmer auf seine Kosten den Rechtsschutzversicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls zu unterrichten, weil es sich dabei um eine auf die Bedürfnisse der Rechtsschutzversicherung zugeschnittene Ausformung der allgemeinen Auskunftsobliegenheit des § 34 Abs 1 VersVG handelt. Die Auskünfte und Belege des Versicherungsnehmers sollen den Versicherer in die Lage versetzen, sachgemäße Entscheidungen über die Abwicklung des Versicherungsfalls zu treffen und insbesondere Art und Umfang seiner Leistung möglichst genau und frühzeitig überprüfen zu können. Es genügt, dass die begehrte Auskunft abstrakt zur Aufklärung des Schadensfalls geeignet ist.
 
Offensichtlicher Zweck der Auskunfts- und Belegobliegenheit, dem auch Art 8.1.1. ARB 2000 dient, ist es, das Informationsdefizit des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer auszugleichen. Naturgemäß ist der Versicherungsnehmer über die ihn betreffenden Lebenssachverhalte umfassender informiert als der Versicherer. Er soll daher dem Versicherer alle ihm bekannten Informationen erteilen und ihm zur Verfügung stehende Unterlagen ausfolgen.
 
Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer zunächst den Eintritt des Versicherungsfalls anzuzeigen (§ 33 VersVG) und dann über Aufforderung dem Versicherer weitere Auskünfte und/oder Belege zur Prüfung seiner Leistungspflicht iSd § 34 VersVG zu geben. Das ist eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers. Der Versicherer kann diejenigen Auskünfte verlangen, die er für notwendig hält, sofern sie für Grund und Umfang seiner Leistung bedeutsam sein können.
 
Von der Belegobliegenheit sind grundsätzlich alle Dokumente umfasst, über die der Versicherungsnehmer selbst verfügt oder die er von Dritten besorgen kann (die also bereits existieren). Die Belegobliegenheit ist ein Korrelat zur Auskunftsobliegenheit, sodass die Berechtigung des Auskunftsverlangens gleichzeitig Maßstab für die Berechtigung des Belegverlangens ist. Nur in seltenen Ausnahmefällen wird es dem Versicherungsnehmer nicht zumutbar sein, Urkunden, die sich in seiner Verfügungsbefugnis befinden, vorzulegen.
 
Die Beweislast dafür, dass der Versicherungsnehmer eine Aufklärungs- und/oder Belegobliegenheit verletzt hat, trifft den Versicherer.
 
Dieser Beweis ist der Beklagten nicht gelungen. Der Erstkläger legte in der Deckungsanfrage seine Sicht der Dinge dar, ohne jedoch zu behaupten, von einem Totalverlustrisiko nicht gewusst zu haben. Er verwies bloß darauf, dass für ihn und seine Ehegattin auf Grund der aufgelegten Prospekte, in denen nur von hohen Renditen und Sicherheit sowie von der Gewissheit über die Qualität der Immobilien die Rede und damit ein mögliches Risiko nicht einmal angedeutet gewesen sei, ein solches nicht vorstellbar gewesen sei. Auch wenn der Erstkläger nach den Feststellungen wusste, was eine Kommanditbeteiligung ist und dass er eine solche zeichnete, ist ihm eine Falschinformation an den beklagten Versicherer nicht anzulasten, können doch auch Kunden, die selbst auf dem Anlagesektor hervorragende Kenntnisse besitzen und denen daher die Unrichtigkeit der Anlageberatung hätte auffallen müssen, infolge falscher Anlageberatung - wenn auch allenfalls abzüglich eines situationsabhängigen Mitverschuldens - Ersatzansprüche geltend machen. Dazu kommt, dass der Erstkläger in Befolgung einer Aufforderung der Beklagten zur weiteren Informationserteilung seine juristische Ausbildung und seinen früher ausgeübten Beruf als Leiter zweier Rechtsabteilungen offen legte; daher war diese grundsätzlich in der Lage, den persönlichen Wissensstand des Erstklägers über eine Kommanditbeteiligung beurteilen zu können. Wäre sie hingegen der Auffassung gewesen, dass die vom Erstkläger erteilten Auskünfte zu ungenau seien, so hätte sie konkret sagen müssen, worauf es ihr ankomme. Mangels eines konkreten Auskunftsverlangens durch den beklagten Versicherer ist dem Erstkläger keine Verletzung der Aufklärungspflicht anzulasten.
 
Die Nichtvorlage von angeforderten Urkunden wird ebenfalls nicht bewiesen. Nach den Feststellungen scheiterte eine vollständige Ausfolgung der von der Beklagten angeforderten Urkunden an technischen Gegebenheiten in der Sphäre der Beklagten. Dies legte der Erstkläger in der nachfolgenden E-Mail dar und verwies ausdrücklich auf die nur unvollständige Urkundenvorlage; er erklärte sich jedoch ausdrücklich bereit, sämtliche ein namhaftes Gewicht aufweisende Urkunden bei Bedarf vorbeizubringen. Damit lag es an der Beklagten, weitere für ihre Entscheidungsfindung erforderliche Urkunden anzufordern, falls sie solche vermisste. Vor diesem Hintergrund kann dem Erstkläger auch keine Verletzung der Obliegenheit gem Art 8.1.1. ARB 2000 iVm § 34 Abs 2 VersVG vorgeworfen werden.
 

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