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Zivilrecht

OGH: Zur Leistungsfreiheit wegen Gefahrenerhöhung gem Art 13.3. ARB 2000 (iVm § 23 Abs 1 VersVG) iZm Erwerb einer Kommanditbeteiligung an einem geschlossenen ausländischen Immobilienfonds

Im Erwerb einer Kommanditbeteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds im EU-Raum ist keine Gefahrenerhöhung nach Art 13.1. ARB 2000 iVm § 23 Abs 1 VersVG zu erblicken; die Funktion der Kläger beschränkte sich auf diejenige eines privaten Geldgebers und stellt sich daher inhaltlich als einmalige private Vermögensveranlagung dar

15. 06. 2015
Gesetze:   § 23 VersVG, Art 13 ARB 2000
Schlagworte: Versicherungsrecht, Rechtsschutzversicherung, Risikoausschluss, Erwerb einer Kommanditbeteiligung an geschlossenem Immobilienfonds, Gefahrenerhöhung

 
GZ 7 Ob 210/14d, 12.03.2015
 
Art 13 ARB 2000 lautet:
 
„Was gilt bei Vergrößerung oder Verminderung des versicherten Risikos?
 
1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Erhöhungen und Erweiterungen des versicherten Risikos. Der Versicherungsnehmer ist jedoch verpflichtet, einen nach Abschluss des Versicherungsvertrages eingetretenen, für die Übernahme der Gefahr erheblichen Umstand dem Versicherer längstens innerhalb eines Monates anzuzeigen.
 
...
 
3. Wird die höhere Gefahr nach den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers maßgebenden Grundsätzen auch gegen eine höhere Prämie nicht übernommen, kann der Versicherer innerhalb eines Monates von dem Zeitpunkt an, in welchem er von dem für die höhere Gefahr erheblichen Umstand Kenntnis erlangt hat, den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen.
 
Bei unrichtigen oder unterbliebenen Angaben zum Nachteil des Versicherers ist dieser von der Verpflichtung zur Leistung frei, außer der Versicherungsnehmer beweist, dass die Unrichtigkeit oder das Unterbleiben der Angaben nicht auf seinem Verschulden beruht.
 
...“
 
Die Revisionswerberin sieht im Erwerb der Kommanditbeteiligung an einem geschlossenen ausländischen Immobilienfonds eine mitteilungspflichtige Gefahrenerhöhung iSd Art 13.1. ARB 2000. Sie sei gem Art 13.3. ARB 2000 leistungsfrei, weil die Kläger schuldhaft gegen die Mitteilungspflicht verstoßen hätten.
 
OGH: Nach Abschluss des Versicherungsvertrags darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers weder eine Erhöhung der Gefahr vornehmen, noch ihre Vornahme durch einen Dritten gestatten (§ 23 Abs 1 VersVG). Der Versicherer ist im Fall einer Verletzung der Vorschrift des § 23 Abs 1 VersVG von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall nach der Erhöhung der Gefahr eintritt (§ 25 Abs 1 VersVG).
 
Nach stRsp ist eine Gefahrenerhöhung nach § 23 Abs 1 VersVG eine nachträgliche Änderung der bei Vertragsabschluss tatsächlich vorhandenen gefahrenerheblichen Umstände, die den Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens wahrscheinlicher macht und den Versicherer deshalb vernünftigerweise veranlassen kann, die Versicherung aufzuheben oder nur gegen erhöhte Prämie fortzusetzen. Darunter wird ein Gefährdungsvorgang verstanden, der seiner Natur nach geeignet ist, einen neuen Gefahrenzustand von so langer Dauer zu schaffen, dass er die Grundlage eines neuen natürlichen Schadenverlaufs bilden kann und damit den Eintritt des Versicherungsfalls generell zu fördern geeignet ist. Die Gefahrenerhöhung setzt - mit der Einschränkung, dass es sich nicht nur um einen Zustand handeln darf, der plötzlich aufgetreten ist und in Kürze wieder behoben werden sollte - immer einen gewissen Dauerzustand voraus. Allgemein übliche, das Durchschnittsrisiko kennzeichnende Gefahrenerhöhungen und solche, deren Unterstellung unter die §§ 23 ff VersVG den Versicherungsschutz der Mehrzahl der Versicherungsnehmer erheblich entwerten würde, sind mitversichert. Für das Vorliegen einer Gefahrenerhöhung trifft den Versicherer die Beweislast.
 
Im Erwerb einer Kommanditbeteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds im EU-Raum ist keine Gefahrenerhöhung nach Art 13.1. ARB 2000 iVm § 23 Abs 1 VersVG zu erblicken. Die Funktion der Kläger beschränkte sich auf diejenige eines privaten Geldgebers und stellt sich daher inhaltlich als einmalige private Vermögensveranlagung dar. Diese im EU-Raum getätigte Veranlagung iHv 35.000 EUR pro Kläger für eine Dauer von 10 Jahren ist weder bezogen auf Veranlagungshöhe und -zeitraum noch hinsichtlich des Veranlagungsorts unüblich. Mit einem derartigen Geschäft hätte der beklagte Versicherer daher rechnen müssen. Daraus folgt, dass sich die Beklagte auch nicht mit Erfolg auf eine Leistungsfreiheit nach Art 13.3. ARB 2000 iVm § 25 Abs 1 VersVG berufen kann. Auf die Höhe der Jahresprämie kommt es nicht an. Diese festzusetzen obliegt im Rahmen der wirtschaftlichen Kalkulation dem Versicherer, der sich am übernommenen Risiko zu orientieren hat.
 

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