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Zivilrecht

OGH: Zum Risikoausschluss gem Art 23.1.1. ARB 2000 iZm Erwerb einer Kommanditbeteiligung an geschlossenem Immobilienfonds

Die von den Klägern erworbene Kommanditbeteiligung wird von einem Treuhänder gehalten; damit ist auf Grund der Konstruktion der Publikums-KG jegliche Einflussnahme von den klagenden Kommanditisten auf die Gesellschaft ausgeschlossen und beschränkt sich daher ihre Funktion ausschließlich auf diejenige eines (einmaligen) Geldgebers, weshalb die Veranlagung dem privaten Lebensbereich der Kläger zuzuordnen ist

15. 06. 2015
Gesetze:   Art 23 ARB 2000
Schlagworte: Versicherungsrecht, Rechtsschutzversicherung, Risikoausschluss, Erwerb einer Kommanditbeteiligung an geschlossenem Immobilienfonds, sonstige Erwerbstätigkeit

 
GZ 7 Ob 210/14d, 12.03.2015
 
Art 23 ARB 2000 lautet:
 
„Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz
 
Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den Privat- und/oder Betriebsbereich.
 
1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
 
Versicherungsschutz haben
 
1.1. im Privatbereich
 
der Versicherungsnehmer, sein in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebender Ehegatte ... für Versicherungsfälle, die den privaten Lebensbereich, also nicht den Berufs- oder Betriebsbereich oder eine sonstige Erwerbstätigkeit betreffen;
 
...“
 
Die Revisionswerberin erblickt in der von den Klägern erworbenen Kommanditbeteiligung eine „sonstige Erwerbstätigkeit“ iSd Art 23.1.1. ARB 2000, weshalb diese vom Versicherungsschutz nicht umfasst sei.
 
OGH: Im Rechtsschutzversicherungsvertrag kommen als versicherte Gefahren verschiedene Tätigkeiten oder Rechtsverhältnisse des Versicherungsnehmers in Betracht, aus denen sich ein Bedarf nach Rechtsschutz ergeben kann. Nach Art 23.1.1. ARB 2000 wird im allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz nur der private Lebensbereich, nicht jedoch der Berufs- oder Betriebsbereich oder eine sonstige Erwerbstätigkeit abgedeckt. Der hier strittige Begriff „sonstige Erwerbstätigkeit“ soll diejenige Tätigkeit umfassen, die nicht bereits vom Ausschluss der beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit umfasst ist, jedoch nach der Verkehrsauffassung nicht den privaten Lebensbereich betrifft.
 
Streitigkeiten aus privater Vermögensveranlagung sind grundsätzlich dem privaten Lebensbereich zuzuordnen. Die Grenze zur betrieblichen Tätigkeit oder sonstigen Erwerbstätigkeit wird dann überschritten, wenn dabei unternehmerischer Einsatz entfaltet wird oder in größerem Umfang und mit Wiederholungsabsicht Spekulationsgeschäfte getätigt werden. Die Höhe des veranlagten Vermögens allein spielt dabei nicht die ausschlaggebende Rolle. Auch die steuerrechtliche Einordnung ist nicht relevant.
 
Im Anlassfall wird die von den Klägern erworbene Kommanditbeteiligung von einem Treuhänder gehalten. Damit ist auf Grund der Konstruktion der Publikums-KG jegliche Einflussnahme von den klagenden Kommanditisten auf die Gesellschaft ausgeschlossen und beschränkt sich daher ihre Funktion ausschließlich auf diejenige eines (einmaligen) Geldgebers, weshalb die Veranlagung dem privaten Lebensbereich der Kläger zuzuordnen ist. Weder das von der Revisionswerberin herangezogene Argument einer steuerschonenden Veranlagung oder der Einordnung der Einkünfte aus einer Kommanditbeteiligung als Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb iSd EStG noch dasjenige der Wahl eines „riskanten“ Produktes sowie die Höhe des Investments von jeweils 35.000 EUR können vor dem Hintergrund der oben dargestellten Grundsätze daran etwas ändern.
 
Der Risikoausschluss nach Art 23.1.1. ARB 2000 ist nicht verwirklicht.
 

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