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Zivilrecht

OGH: Rechtsschutzversicherung – zur Frage, ob der Erwerb einer Kommanditbeteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds den Risikoausschluss des Art 7.1.13. ARB 2000 erfüllt

Das Geschäft wird von beiden Parteien sogleich erfüllt; der durchaus Elemente der Unsicherheit aufweisende Veranlagungserfolg hängt von der Geschäftsentwicklung der Immobilien und deren Bewertung auf dem Markt ab; daher fehlt es an einer Ähnlichkeit mit den Glücksverträgen im engen Sinn, auch wenn in den Prospekten von einer Gewinnprognose von 10,19 % pa bezogen auf eine Laufzeit von 10 Jahren ausgegangen wird; der Risikoausschluss des Art 7.1.13. ARB 2000 liegt demnach nicht vor

15. 06. 2015
Gesetze:   Art 7 ARB 2000
Schlagworte: Versicherungsrecht, Rechtsschutzversicherung, Risikoausschluss, Erwerb einer Kommanditbeteiligung an geschlossenem Immobilienfonds, Spiel, Wette

 
GZ 7 Ob 210/14d, 12.03.2015
 
Dem Rechtsschutzversicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2000) zugrunde. Diese lauten auszugsweise wie folgt:
 
„Artikel 7
 
Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
 
1. Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
 
...
 
1.13. im Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträgen und diesen ähnlichen Termin- oder Spekulationsgeschäften, sowie Auseinandersetzungen darüber mit Kreditgebern, Vermittlern, Beauftragten oder sonstigen Anspruchsgegnern.“
 
OGH: Art 7.1.13. ARB 2000 enthält Risikoausschlüsse, deren Zweck es ist, dass mit den von der Risikogemeinschaft aufgebrachten Beträgen keine Auseinandersetzungen aus aleatorischen Verträgen finanziert werden. Die in Art 7.1.13. ARB 2000 angeführten Verträge bergen besondere Risiken, denen der Versicherungsnehmer sich bewusst ausgesetzt hat; den anderen Mitgliedern der Risikogemeinschaft ist eine Beteiligung hier nicht zumutbar.
 
Die Revisionsausführungen stützen sich darauf, dass es sich bei der gegenständlichen Kommanditbeteiligung um ein (hoch) spekulatives Geschäft handle. Sie lassen jedoch unberücksichtigt, dass nach Art 7.1.13. ARB 2000 nur Spiel- oder Wettverträgen ähnliche Spekulationsgeschäfte vom Risikoausschluss erfasst sind. Damit kommt es entscheidend auf die Auslegung der Begriffe Spiel- und Wettverträge an.
 
Rechtsbegriffe haben in der Rechtssprache eine bestimmte Bedeutung und sind daher grundsätzlich in diesem Sinn auszulegen. Dieser Grundsatz kann allerdings nur dann zur Anwendung kommen, wenn den zu beurteilenden Rechtsinstituten nach hA ein unstrittiger Inhalt beigemessen wird und sie deshalb in der Rechtssprache eine einvernehmliche Bedeutung haben.
 
Wette ist gem § 1270 ABGB Vereinbarung einer Leistung an jenen, dessen „Behauptung“ sich im Meinungswiderstreit als die richtige erweist. Spiel lässt sich allgemein als „eine zweckfreie Beschäftigung aus Freude an ihr selbst und/oder ihren Resultaten, zur Unterhaltung, Entspannung oder zum Zeitvertreib“ definieren, die festgesetzten Regeln unterliegt und mit der der Mensch seinen Spieltrieb befriedigt. Gem § 1272 ABGB ist jedes Spiel eine Art von Wette. Der Unterschied zwischen Wette und Spiel liegt nur im Zweck, da das Spiel der Unterhaltung und dem Gewinn dient, während der Zweck der Wette die Bekräftigung einer eigenen Behauptung ist. Zum Begriff der Wette und des Spiels gehört das aleatorische Moment der Ungewissheit, ob derjenige, der eine Zusage macht, diese erfüllen muss, weil nicht feststeht, ob die Behauptung des Zusagenden richtig ist. Die Leistungspflicht des Zusagenden hängt von einem beiden Teilen noch unbekannten Ereignis ab. Spiel und Wette gehören zu den Glücksverträgen im engen Sinn. Während bei diesen ausschließlich der Zweck verfolgt wird, einen Gewinn oder Verlust von einem für die Parteien bei Vertragsabschluss ungewissen Ereignis oder Umstand abhängig zu machen, wird bei den Glücksverträgen im weiten Sinn (wie etwa dem Versicherungs-, Leibrenten- und Ausgedingsvertrag oder dem Erbschafts- oder Hoffnungskauf) darüber hinaus noch ein anderer Vertragszweck verfolgt.
 
Von der Rsp werden beispielsweise Differenzgeschäfte, das sind Geschäfte, die nach der Absicht der Parteien oder nach der beim Geschäftsabschluss dem anderen Teil bekannten Absicht einer Partei nicht durch Lieferung oder Bezahlung von Waren oder Wertpapieren, sondern nur durch Zahlung der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Kurs des Erfüllungstags abgewickelt werden sollen, den Glücksverträgen im engen Sinn zugeordnet.
 
Damit ist der hier vorliegende Erwerb einer Kommanditbeteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds, bei dem der Veranlagungszweck im Vordergrund steht, nicht vergleichbar. Das Geschäft wird von beiden Parteien sogleich erfüllt. Der durchaus Elemente der Unsicherheit aufweisende Veranlagungserfolg hängt von der Geschäftsentwicklung der Immobilien und deren Bewertung auf dem Markt ab. Daher fehlt es an einer Ähnlichkeit mit den Glücksverträgen im engen Sinn, auch wenn in den Prospekten von einer Gewinnprognose von 10,19 % pa bezogen auf eine Laufzeit von 10 Jahren ausgegangen wird. Der Risikoausschluss des Art 7.1.13. ARB 2000 liegt demnach nicht vor.
 

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