Ergänzende Vertragsauslegung kann Vorrang vor § 1416 ABGB haben; die bei der ergänzenden Vertragsauslegung gebotene Bedachtnahme auf Geschäftszweck und Interessenlage führt daher zur Annahme, dass vernünftige Parteien eine Anrechnung der Zahlung der Interzedentin auf die zuletzt fällig werdenden Raten vereinbart hätten
GZ 4 Ob 17/14z, 20.5.2014
OGH: Die Parteien haben nicht behauptet, dass die Interzedentin ihre Zahlung iSv § 1415 ABGB gewidmet hätte. Damit wäre - da mit den Raten mehrere „Schuldposten“ bestehen - an sich § 1416 ABGB anwendbar. Dass ein dreipersonales Verhältnis vorliegt, schadet dabei nicht, weil in diesem Verhältnis zunächst nur die Zahlung der Interzedentin auf ihre eigene (wenngleich nur formelle) Schuld gegenüber der Kl zu beurteilen ist. Da (auch) diese Forderung wegen der Akzessorietät der Bürgschafts- und Pfandhaftung in Raten fällig wurde, im Zeitpunkt der Zahlung aber keine Rate fällig war, wäre die Zahlung nach § 1416 ABGB auf die für die Interzedentin „beschwerlichsten“ Raten anzurechnen. Mangels anderer Anhaltspunkte könnte die Auff vertreten werden, dass darunter im konkreten Fall die nächsten fällig werdenden Raten zu verstehen seien. Das spräche für den Standpunkt des Bekl, weil diese Teilforderungen nach § 1358 ABGB von der Kl auf die Interzedentin übergegangen wären.
§ 1416 ABGB ist allerdings dispositives Recht. Daher ist nicht nur eine abweichende Vereinbarung möglich; auch ergänzende Vertragsauslegung kann Vorrang haben, wenn sich die dispositive Regelung für den konkreten Fall als nicht sachgerecht erweist. Das trifft hier zu. Denn die Anwendung von § 1416 ABGB ließe unberücksichtigt, dass die Interzedentin für ihre Zahlung eine Gegenleistung erhielt, nämlich die Entlassung aus der weiteren Haftung. Hätten die Parteien dieser Vereinbarung die Tilgungsfrage bedacht, so hätte die Kl zweifellos darauf bestanden, dass ihre verbliebene Forderung Vorrang gegenüber der Regressforderung der Interzedentin haben müsse. Die Interzedentin hätte sich damit abgefunden, weil sie nur durch die Vereinbarung die Gefahr abwenden konnte, letztlich die gesamte offene Forderung zahlen und dadurch das Ausfallrisiko des Bekl zur Gänze tragen zu müssen. Diese Gefahr hätte sich - angesichts der festgestellten wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Bekl - nach einer Fälligstellung schon innerhalb kurzer Zeit realisieren können. Unter diesen Umständen hätte es eine vernünftige Interzedentin hingenommen, ihre Regressforderung erst nach der restlichen Forderung der Hauptschuldnerin geltend machen zu können. Die bei der ergänzenden Vertragsauslegung gebotene Bedachtnahme auf Geschäftszweck und Interessenlage führt daher zur Annahme, dass vernünftige Parteien eine Anrechnung der Zahlung der Interzedentin auf die zuletzt fällig werdenden Raten vereinbart hätten.