Je nach Baufortschritt zu erstellende Rechnungen begründen noch keine „gewissen Abteilungen“ iSd § 1170 S 2 ABGB und unterliegen daher auch keiner gesonderten Verjährung; sie können daher auch noch im Rahmen der Abrechnung des (nicht verjährten) Gesamtwerklohns geltend gemacht werden
GZ 10 Ob 12/14h, 25.3.2014
OGH: Ob ein Werk in gewissen Abteilungen verrichtet wird, entscheidet in erster Linie die Vereinbarung. Gibt diese hiefür keinen Anhaltspunkt, wird hierüber nach äußeren Merkmalen zu entscheiden sein, ob nämlich der Teil an sich nach der Verkehrsauffassung den Charakter einer selbständigen Leistung hat. Die Parteien haben keine Werkerrichtung „in gewissen Abteilungen“ iSd § 1170 zweiter Satz ABGB vereinbart, weil die Zahlung der Teilrechnungen (lediglich) nach prozentuellem Baufortschritt vereinbart wurde. Bei der Verrechnung der einzelnen Teilleistungen nach prozentuellem Baufortschritt handelt es sich nicht um die Verrechnung einzelner voneinander unabhängiger Leistungen sondern um die Verrechnung aufeinander aufbauender Teilleistungen im Rahmen des gesamten Bauprojekts. Bei den von der Kl vereinbarungsgemäß nach Maßgabe des prozentuellen Baufortschritts gelegten Teilrechnungen handelt es sich somit um eine Art vertraglich vereinbarter Akontozahlungen auf den Werklohn, welche die Fälligkeit und damit die Verjährung des Werklohns nicht berühren. Bei Abschlagszahlungen, die nur ein Akonto bzw einen Vorschuss auf das Schlussrechnungs-Entgelt darstellen, beginnt die Verjährung der Forderung, die in der Abschlagsregelung geltend gemacht wird, erst mit der Fälligkeit des Werklohns bzw der Schlussrechnung (und nicht schon ab Fälligkeit der Abschlagsrechnung).