Im Allgemeinen wird im Rahmen der Erkundigungspflicht die Einholung von Sachverständigengutachten nicht gefordert, jedenfalls sind die Grenzen der Erkundigungspflicht nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen
GZ 4 Ob 4/15i, 24.03.2015
OGH: Die Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem dem Geschädigten sowohl der Schaden und die Person des Schädigers als auch die Schadensursache bekannt geworden sind. Zwar gilt die Kenntnisnahme schon als in dem Zeitpunkt erlangt, in welchem sie dem Geschädigten bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre, wenn er die für eine erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühen in Erfahrung bringen kann, die Erkundigungspflicht darf aber nicht überspannt werden. Im Allgemeinen wird im Rahmen der Erkundigungspflicht die Einholung von Sachverständigengutachten nicht gefordert, jedenfalls sind die Grenzen der Erkundigungspflicht nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.
Es ist jedenfalls vertretbar, dass die Klägerin oder ihre Versicherungsnehmerin im Sommer 2008 noch keine Kenntnis vom wahren Sachverhalt haben musste, schließlich hat der Zweitbeklagte einen (die wahre Schadensursache nicht berücksichtigenden) Sanierungsversuch unternommen. Es liegt nahe, hier keine weitergehende Erkundigungsobliegenheit anzunehmen. Eine Einbindung der Klägerin oder ihrer Versicherungsnehmerin in die damalige Schadensbegutachtung und Sanierung ist überdies gar nicht festgestellt.