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Zivilrecht

OGH: Besorgungsgehilfenhaftung nach § 1315 ABGB – zur Frage, ob Verstöße gegen in ÖNORMEN enthaltene Regelungen betreffend die Ausführung eines Werks jedenfalls Untüchtigkeit indizieren

Es kann nicht generell ausgesprochen werden, dass der Verstoß gegen eine bestimmte Sorgfaltspflicht, etwa eine ÖNORM, Untüchtigkeit nach § 1315 ABGB indiziert (ebensowenig wie das Vorliegen grober Fahrlässigkeit an sich); maßgebend ist immer die mit dem konkreten Sorgfaltsverstoß einhergehende besondere Gefährdung eines geschützten Rechtsguts; allgemeine Regeln, etwa auch in Bezug zu ÖNORMEN, lassen sich daher nicht aufstellen

15. 06. 2015
Gesetze:   § 1315 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Besorgungsgehilfe, Haftung, Verstoß gegen ÖNORM

 
GZ 4 Ob 4/15i, 24.03.2015
 
OGH: Für das Verhalten eines Besorgungsgehilfen muss nach § 1315 ABGB einstehen, wer sich einer untüchtigen oder wissentlich einer gefährlichen Person bedient. Aus einem Verhalten eines Besorgungsgehilfen ergibt sich eine habituelle Untüchtigkeit, wenn es ihm an den für seine Tätigkeit notwendigen Kenntnissen überhaupt fehlt und auch ein auffallender Mangel an Gewissenhaftigkeit vorliegt, der Besorgungsgehilfe also nicht geeignet ist, entsprechend den fundamentalen Kenntnissen seines Tätigkeitsbereichs zu arbeiten oder wenn er infolge persönlicher Eigenschaften, etwa aus Hang zur Nachlässigkeit oder Nichtbeachtung der Vorschriften über die Ausübung seines Berufs nicht geeignet ist. Auch ein einmaliges Fehlverhalten kann die Annahme der Untüchtigkeit des Gehilfen (ausnahmsweise) rechtfertigen, wenn aus den Umständen auf einen habituellen Hang zur Nachlässigkeit geschlossen werden kann; selbst grob fahrlässiges Verhalten lässt allein noch nicht immer auf Untüchtigkeit schließen. So sah der OGH etwa bei grob fahrlässiger Berufspflichtverletzung, Unkenntnis betriebswichtiger Vorschriften oder bei einem auffallenden Mangel an Gewissenhaftigkeit, der auf einem Hang zur Nachlässigkeit beruht, habituelle Untüchtigkeit als gegeben an.
 
Ob Untüchtigkeit im Sinn des § 1315 ABGB anzunehmen ist, hängt somit von den Umständen des Einzelfalls ab. Es kann also nicht generell ausgesprochen werden, dass der Verstoß gegen eine bestimmte Sorgfaltspflicht, etwa eine ÖNORM, Untüchtigkeit nach § 1315 ABGB indiziert (ebensowenig wie das Vorliegen grober Fahrlässigkeit an sich). Maßgebend ist immer die mit dem konkreten Sorgfaltsverstoß einhergehende besondere Gefährdung eines geschützten Rechtsguts. Allgemeine Regeln, etwa auch in Bezug zu ÖNORMEN, lassen sich daher nicht aufstellen.
 
Nicht nur in der vom Berufungsgericht herangezogenen Entscheidung 1 Ob 76/98w wurde die habituelle Untüchtigkeit aus einem groben Sorgfaltsverstoß abgeleitet, „weil klar sein musste, dass angesichts der bekannten Gefahren alle erdenklichen Sicherheits-vorkehrungen zu treffen“ seien, sondern auch etwa bei Fräsarbeiten auf offener Straße, weil es jedermann einleuchte, dass durch derartige Arbeiten auf einer unabgesicherten öffentlichen Straße die Gefahr eines Unfalls außergewöhnlich hoch ist (2 Ob 45/97z). Auch bei Flämmarbeiten ohne erforderliche Brandschutzvorkehrungen wurde die Untüchtigkeit bejaht, weil „in dieser Missachtung der einfachsten und geradezu als Selbstverständlichkeit anzusehenden Maßnahmen eine besonders gravierende Verletzung der beruflichen Sorgfaltspflicht eines Dachdeckergesellen“ zu sehen war (1 Ob 524/91).
 
Die vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsansicht, dass sich aus der völlig fehlenden Gullyabdichtung sowie aus dem Unterbleiben einer Ichsenabdichtung gerade im Duschraum eines Fitnessstudios, die den Eintritt eines Wasserschadens nahezu zwingend vorhersehbar machen, die Untüchtigkeit ableiten lässt, entspricht daher den Grundsätzen bisheriger Rsp des OGH. Eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung ist nicht zu erkennen. Dass dem Zweitbeklagten die Untüchtigkeit seines Gehilfen nicht bekannt sein musste, weil er bislang immer ordentlich gearbeitet habe, ändert am Ergebnis nichts, weil dem Haftenden die Untüchtigkeit des Besorgungsgehilfen nicht bekannt sein muss.
 
 

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