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Zivilrecht

OGH: Zum Ersatz bei überholender Kausalität

Ein hypothetisch späteres Ereignis ist dann zur Entlastung des Täters geeignet, wenn es für den Wert der Sache schon zum Schädigungszeitpunkt aus bestimmten Gründen Einfluss haben konnte; nach den Grundsätzen zur überholenden Kausalität hat der Schädiger dann nur für die Vorverlegung des Schadenseintritts einzustehen; für die Berücksichtigung der überholenden Kausalität muss feststehen, dass der gleiche Erfolg auch ohne das schädigende Ereignis eingetreten wäre; der maßgebende Zeitpunkt muss mit einiger Sicherheit bestimmt werden können

15. 06. 2015
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, überholende Kausalität

 
GZ 2 Ob 88/14a, 13.05.2015
 
OGH: Zwar hat die Rsp die Aufhebung der Haftung infolge überholender Kausalität grundsätzlich abgelehnt und auch ausgesprochen dass dann, wenn zwei Umstände, beispielsweise eine unmittelbar durch den Unfall herbeigeführte Verletzung und eine Veranlagung des Verletzten, zusammen die Schwere des Verletzungserfolgs bedingen, der Schädiger für den gesamten Schadenserfolg verantwortlich bleibt.
 
Anders liegt die Sache aber bereits nach dieser Jud dann, wenn der Erfolg auch ohne die Verletzung wegen der besonderen Veranlagung des Geschädigten ungefähr zur gleichen Zeit in gleicher Weise und im gleichen Umfang eingetreten wäre. Ein hypothetisch späteres Ereignis ist dann zur Entlastung des Täters geeignet, wenn es für den Wert der Sache schon zum Schädigungszeitpunkt aus bestimmten Gründen Einfluss haben konnte. Nach den Grundsätzen zur überholenden Kausalität hat der Schädiger dann nur für die Vorverlegung des Schadenseintritts einzustehen. Im Fall der überholenden Kausalität hat auch nach RIS-Justiz RS0106534 der Schadensersatzpflichtige nur den durch die Vorverlegung des Schadeneintritts entstehenden Nachteil zu ersetzen. Dem Schädiger werden derartige Folgen bis zu dem Zeitpunkt zugerechnet, bis zu dem die (in den typischen Anlassfällen jeweils) Erkrankung auch sonst eingetreten wäre. Für die Berücksichtigung der überholenden Kausalität muss feststehen, dass der gleiche Erfolg auch ohne das schädigende Ereignis eingetreten wäre. Der maßgebende Zeitpunkt muss mit einiger Sicherheit bestimmt werden können.
 
Bereits in 1 Ob 175/01v wurde auch iZm Sachschäden, nämlich Wasserschäden in einem Wohnhaus, dargelegt, dass nach stRsp die Reserveursache den realen Schädiger für Zeiträume, die vor dem Eintritt des hypothetischen Ereignisses lägen, nicht entlaste. Für die Berücksichtigung überholender Kausalität müsse feststehen, dass der gleiche Erfolg auch ohne das reale Schadensereignis zu einem bestimmten Zeitpunkt eingetreten wäre. Es genüge nicht, dass der Erfolg „irgendwann“ eintreten werde. Zeitliche Bestimmbarkeit sei auch bei den Anlageschäden zu fordern, bei denen eine bereits schadhafte Sache zerstört werde. Sei im Zeitpunkt der realen Schädigung die Sache durch die hypothetische Ursache schon konkret gefährdet, werde deren gemeiner Wert schon vor der Beeinträchtigung durch die reale Ursache wegen der von der hypothetischen Ursache ausgehenden konkreten Gefährdung gemindert. Werde daher eine Sache beschädigt, die erwiesenermaßen ohnedies schon vor der Vernichtung stehe, könne dies deshalb nicht nur zur Minderung, sondern sogar zum Entfall der Ersatzpflicht führen.
 
Auch in 7 Ob 86/02a ging es um eine schadhafte Sache, nämlich eine Haushälfte, deren Abbruchreife durch Abbruch der anderen Haushälfte 1997 herbeigeführt wurde. Es konnte aber festgestellt werden, dass die technische Abbruchreife der zweiten Haushälfte auch sonst in relativ kurzer Zeit, nämlich spätestens im Jahr 2001 eingetreten wäre. Der 7. Senat sprach aus, dass ein Fall der überholenden Kausalität in Form eines sog Anlagefalls vorliege. Diese Judikatur habe sich va bei Körperverletzungen entwickelt, könne aber auch Sachschäden betreffen. Nach hA habe grundsätzlich derjenige zu haften, der die nachteilige Veränderung real herbeiführe. Bei Anlagefällen, bei denen von der realen Tat ein Rechtsgut betroffen sei, das sein Ende im Schädigungszeitpunkt bereits in sich trage, habe der Täter allerdings nur den durch die Vorverlegung des Schadenseintritts entstehenden Nachteil zu ersetzen. Die Beklagte könne nur für jene Nachteile verantwortlich sein, die dadurch entstanden seien, dass die Schadensentwicklung beschleunigt worden sei und sich der Endschaden früher eingestellt habe. Derartige Schäden könnten etwa im Zinsenaufwand, Kosten für eine durch den früheren Abbruch allenfalls notwendige Kreditaufnahme, Nachteile durch Schwankungen der Höhe der Abbruchkosten etc bestehen.
 
Der Entscheidung 1 Ob 243/07b lag der Fall einer Liegenschaft zu Grunde, auf der eine nicht mängelfreie Stützmauer errichtet wurde, die durch spätere Geländeveränderungen brach. Bei einem Belassen des Geländeverlaufs wäre es mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zum Bruch der Mauer gekommen. Der 1. Senat legte erneut dar, dass es Anlageschäden nicht nur bei Körperverletzungen, sondern auch bei Sachschäden geben könne, die dazu führten, dass der Schädiger nur den durch die Vorverlegung des Schadens eintretenden Nachteil zu ersetzen habe. Im zu beurteilenden Fall könne nur dann ein Ursachenzusammenhang iSd überholenden Kausalität vorliegen, wenn eine zum Zeitpunkt des Einsturzes schon bestehende konkrete Gefährdung in dem Sinn erwiesen wäre, dass die Mauer infolge der ihr innewohnenden Mängel zu einem bestimmten zukünftigen Zeitpunkt eingestürzt wäre, der Schaden also auch ohne die Geländeveränderungsarbeiten entstanden wäre.
 
Im Fall eines Personenschadens durch ein einem Spitalsarzt anzulastendes Fehlverhalten bekräftigte der OGH in 6 Ob 168/10i, dass bei der überholenden Kausalität feststehen müsse, dass der gleiche Erfolg auch ohne das real schädigende Ereignis zu einem bestimmten Zeitpunkt eingetreten wäre. Der maßgebende Zeitpunkt müsse mit einiger Sicherheit bestimmt werden können.
 
Zuletzt wiederholte der OGH diese Rechtsansicht in 4 Ob 204/13y. Hätte die Anlage denselben Schaden zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt herbeigeführt, beschränke sich die Ersatzpflicht auf jene Nachteile, die durch die zeitliche Vorverlagerung des Schadens entstünden.
 
Daraus folgt für den vorliegenden Fall:
 
Der Erstbeklagte hat durch sein Befahren der Brücke deren Lebensdauer um maximal vier Jahre verkürzt, weil spätestens vier Jahre nach dem Unfall eine Generalsanierung hätte stattfinden müssen, die de facto einem Neubau gleichgekommen wäre.
 
Somit steht - wie in den oben dargestellten Sachschadensfällen gefordert - ein in nicht allzu ferner Zukunft liegender bestimmter Zeitpunkt fest, in dem der Schaden jedenfalls eingetreten wäre. Dann bestand aber der Wert, den die Brücke für die klagende Partei im Unfallzeitpunkt hatte, darin, dass sie den Aufwand für die Kosten der Neuerrichtung noch bis zum Ende der Nutzungsdauer der Brücke aufschieben konnte. Der Schaden der klagenden Partei liegt daher (lediglich) in der Vorverlegung der Notwendigkeit der Generalsanierung in Form des Neubaus der Brücke.
 
Der von den Vorinstanzen zugesprochene Zeitwert der Brücke, der nicht als jener der gesamten Brücke als solche, sondern als Summe der Zeitwerte der Bestandteile der Brücke berechnet wurde, steht ihr dagegen nach dem oben Gesagten nicht zu. Dies auch deshalb, weil die Zeitwerte der Einzelteile spätestens im Zeitpunkt der Neuerrichtung der Brücke nicht mehr zum Wert der Brücke beigetragen hätten.
 
Die Klägerin kann also nur den aus dem Umstand der Vorverlegung resultierenden Schaden geltend machen.
 

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