Erfolglose Verbesserungsversuche berechtigen das Gericht nicht zur Zurückweisung des Antrages auf Kindesrückführung sondern nur das BMJ zum „Ablehnen der Tätigkeit“
GZ 6 Ob 7/14v, 10.04.2014
OGH: § 4 Abs 1 DG-HKÜ verpflichtet zwar das Gericht, bei dem der Antrag auf Rückführung eingebracht wurde, vor dessen Vorlage an das Bundesministerium für Justiz bei allfälligen (in § 4 genannten) Mängeln des Antrags dem Antragsteller einen Verbesserungsauftrag zu erteilen. Aus Art 27 HKÜ und den damit übereinstimmenden ErläutRV zu § 4 DG-HKÜ ergibt sich jedoch, dass die Ablehnung der Tätigkeit nach dem HKÜ (im Ursprungsstaat) nicht dem zur Entgegennahme eines Rückführungsantrags zuständigen Gericht (§ 2 DG-HKÜ), sondern nur dem Bundesministerium für Justiz als zentraler Behörde zukommt.
Eine Zurückweisung des Antrages durch das Gericht kommt daher nicht in Betracht. Das Erstgericht hat vielmehr einen trotz Verbesserungsversuchen mangelhaft gebliebenen Antrag neuerlich dem Bundesministerium für Justiz unter Darstellung der erfolglosen Verbesserungsversuche vorzulegen.
In welcher Form das Bundesministerium für Justiz es dem Antragsteller gegenüber darstellt, den Antrag iS Art 27 HKÜ „nicht anzunehmen“, und ob bzw in welcher Form es dagegen allenfalls ein Rechtsmittel gibt, lässt sich weder dem HKÜ noch dem DG-HKÜ entnehmen.
Anmerkung des Verfassers: Der OGH lässt die Frage allfälliger Rechtsbehelfe gegen die „Ablehnung der Tätigkeit“ durch das BMJ ausdrücklich offen.