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Verfahrensrecht

OGH: Zur Anfechtung nach § 31 Abs 1 Z 2 IO

Die Unterlassung jeglicher Überprüfungsschritte geht zu Lasten der Anfechtungsgegnerin; an die Sorgfaltspflicht bestimmter Großgläubiger (wie zB Krankenversicherungsträger) ist ein strenger Maßstab anzulegen

09. 06. 2015
Gesetze:   § 31 IO
Schlagworte: Insolvenzrecht, Anfechtung

 
GZ 3 Ob 181/14k, 18.03.2015
 
OGH: Der Anfechtungstatbestand nach § 31 Abs 1 Z 2 IO stellt auf die Kenntnis bzw fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ab. Er dient der Gleichbehandlung der Gläubiger (par conditio creditorum): Der Anfechtungserfolg soll die Konkursmasse so stellen, als ob der Konkurs schon bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (bzw der relevanten Überschuldung) eröffnet worden wäre. Dementsprechend soll ein Gläubiger jene Zahlung (oder Sicherstellung), die er vom Schuldner nach Eintritt der Insolvenzvoraussetzungen (aber noch vor Einleitung des gesetzlichen Verfahrens, das die gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger sicherstellen soll) erlangt hat, wieder in den der Befriedigung aller Gläubiger dienenden Fonds (die Konkursmasse) der Schuldnerin zurückstellen.
 
Der Tatbestand des Kennenmüssens ist dann erfüllt, wenn die Unkenntnis des Anfechtungsgegners auf einer Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt beruht; es genügt leichte Fahrlässigkeit. Die Frage, ob dem Anfechtungsgegner fahrlässige Unkenntnis zur Last fällt, ist nach den ihm im Zeitpunkt der Vornahme der anzufechtenden Rechtshandlung zu Gebote stehenden Auskunftsmitteln, dem Maß ihrer ihm vernunftgemäß zuzumutenden Heranziehung und der Ordnungsmäßigkeit ihrer Bewertung zu beantworten. Die Anzeichen einer wirtschaftlichen Krise müssen Anlass sein, mit zumutbaren Mitteln Erkundigungen einzuziehen.
 
An die Sorgfaltspflicht bestimmter Großgläubiger, zu denen grundsätzlich auch die Krankenversicherungsträger gehören, ist ein strenger Maßstab anzulegen, weil sie über entsprechende Ressourcen zur Bonitätsüberwachung ihrer Schuldner verfügen. Sie sind ua zu Nachforschungen verpflichtet, wenn getroffene Ratenvereinbarungen nicht mehr eingehalten werden. Liegen Insolvenzindikatoren vor, darf sich der Anfechtungsgegner nicht mit der Behauptung des Schuldners über eine bloße Zahlungsstockung zufrieden geben, sondern muss diese überprüfen. Als jedenfalls zumutbares Auskunftsmittel ist der Schuldner anzusehen, der zu seinen Behauptungen über eine bloße Zahlungsstockung zum Nachweis der offenen Kundenforderungen und der vorhandenen liquiden Mittel sowie auch zur Vorlage von Urkunden (Liquiditätsbilanz; offene Postenlisten; allenfalls letzte Bilanz) aufgefordert werden kann.
 

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