Die Entfernung eines Überbaus kann nur nach Erwirkung eines entsprechenden Exekutionstitels mit einer Exekution nach § 353 EO durchgesetzt werden
GZ 4 Ob 51/15a, 24.03.2015
OGH: Die Entfernung eines Überbaus kann nicht mit einer Exekution nach § 349 Abs 1 EO erzwungen werden. Wenn auch ein Überbau teilweise rechtlich wie eine bewegliche Sache zu behandeln ist, eine „wegschaffbare“ bewegliche Sache iSd § 349 Abs 1 EO ist er nicht. Die Entfernung eines Überbaus kann vielmehr nur nach Erwirkung eines entsprechenden Exekutionstitels mit einer Exekution nach § 353 EO durchgesetzt werden. Der von der Klägerin angestrebte und von den Vorinstanzen erlassene Exekutionstitel ermöglicht die Räumungsexekution nach § 349 EO. Ob er darüber hinaus als Exekutionstitel für die (teilweise) Entfernung eines auf der zu räumenden Liegenschaft errichteten Superädifikats tauglich ist, ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits über das Fortbestehen des Bestandverhältnisses.