Grundvoraussetzung für das Vorhandensein eines selbstgewählten Vertreters iSd § 119 AußStrG ist die wirksame Erteilung einer Vollmacht an diesen Vertreter
GZ 6 Ob 221/14i, 19.02.2015
OGH: Die Vorinstanzen wiesen den nunmehrigen Antrag des Betroffenen, den Rechtsanwalt zu entheben und seine Lebensgefährtin zur Verfahrenssachwalterin zu bestellen ab; es liege offensichtlich ein Interessenwiderstreit zwischen dem Betroffenen und seiner Lebensgefährtin vor, habe letztere doch versucht, die Erstanhörung des Betroffenen zu verhindern. Ob dies den Tatsachen entspricht oder nicht (wie der außerordentliche Revisionsrekurs unter Hinweis auf die grundsätzliche Subsidiarität einer gerichtlichen Bestellung eines Verfahrenssachwalters gegenüber dem selbst gewählten Vertreter meint), bedarf hier schon allein deshalb keiner näheren Erörterung, weil der Betroffene nach dem zwischenzeitig vorliegenden Sachverständigengutachten nicht ausreichend in der Lage ist, Grund und Zweck einer Vollmacht und eines Widerrufs einer solchen Vollmacht zu begreifen. Grundvoraussetzung für das Vorhandensein eines selbstgewählten Vertreters iSd § 119 AußStrG ist aber die wirksame Erteilung einer Vollmacht an diesen Vertreter.