Ein Verschulden kann nur dann verneint werden, wenn trotz sorgsamer Prozessvorbereitung und Beweismaterialbeschaffung von der neuen Tatsache erst nach Schluss der Verhandlung des Vorprozesses Kenntnis erlangt werden kann
GZ 10 Ob 15/15a, 24.03.2015
OGH: Die Wiederaufnahme ist nur dann zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außer Stande war, die neuen Tatsachen oder Beweismittel vor Schluss der mündlichen Verhandlung, auf welche die Entscheidung erster Instanz erging, geltend zu machen (§ 530 Abs 2 ZPO). Die Behauptungs- und Beweislast für den Mangel des Verschuldens trägt der Wiederaufnahmskläger. Dazu sind konkrete Tatsachenbehauptungen aufzustellen.
Ein Verschulden kann dabei nur dann verneint werden, wenn trotz sorgsamer Prozessvorbereitung und Beweismaterialbeschaffung von der neuen Tatsache erst nach Schluss der Verhandlung des Vorprozesses Kenntnis erlangt werden kann. Eine Wiederaufnahme ist ausgeschlossen, wenn eine Partei die Beweismittel bei Anwendung ordnungsgemäßer Aufmerksamkeit hätte auffinden können.
Die Beurteilung, ob die Klagsangaben geeignet sind, ein mangelndes Verschulden iSd § 530 Abs 2 ZPO darzulegen, ist stets von Umständen des Einzelfalls abhängig und vermag daher idR keine erhebliche Rechtsfrage zu begründen.
Allerdings ist im konkreten Fall dem Rekursgericht offenbar insoweit ein Fehler unterlaufen, als es die nunmehr als Zeugin namhaft gemachte Ehefrau des Beklagten mit der im wiederaufzunehmenden Verfahren wiederholt erwähnten geschiedenen Ehefrau des Beklagten verwechselte und aus diesem Grund von einem Verstoß der Kläger gegen die prozessuale Diligenzpflicht ausgegangen ist.
Die Kläger haben vorgebracht, dass die (offenbar nunmehrige) Ehefrau des Beklagten am 9. 10. 2014, sohin nach Schluss der mündlichen Streitverhandlung im wiederaufzunehmenden Verfahren, eine Äußerung über die Nutzung des Einfahrtstors auf der Liegenschaft des Beklagten bzw des Weges der Kläger getätigt habe, woraus sich hinlänglich ergibt, dass sie davon ausgehen, erst in diesem Zusammenhang erfahren zu haben, dass von dieser Zeugin verfahrensrelevante Angaben zu erwarten sind.
Die nähere Prüfung, ob die Kläger ein Verschulden an der nicht rechtzeitigen Kenntnis dieses Beweismittels trifft, ist nicht im Vorprüfungsverfahren vorzunehmen. Die Zurückweisung erfolgte daher jedenfalls zu diesem Wiederaufnahmegrund zu Unrecht.