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Verfahrensrecht

OGH: Vorprüfungsverfahren (iZm Wiederaufnahme) nach § 538 ZPO

Ob den Kläger ein Verschulden an der nicht rechtzeitigen Kenntnis der neuen Beweismittel trifft, ist grundsätzlich nicht im Vorprüfungsverfahren zu klären; dies ist nur ausnahmsweise dann möglich, wenn sich das Verschulden bereits aus den - als richtig angenommenen - Tatsachenbehauptungen der Klage ergibt oder diese jedwede Behauptung vermissen lassen, dass die Verwendung der als Wiederaufnahmsgrund angeführten neuen Beweismittel im Vorverfahren ohne Verschulden unmöglich war

09. 06. 2015
Gesetze:   § 538 ZPO
Schlagworte: Vorprüfungsverfahren, Wiederaufnahme, neue Tatsachen / Beweismittel, Verschulden

 
GZ 10 Ob 15/15a, 24.03.2015
 
OGH: Im Vorprüfungsverfahren nach § 538 Abs 1 ZPO ist zu prüfen, ob die Wiederaufnahmsklage schlüssig ist. Der Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO ist schlüssig behauptet, wenn sich aus dem Vorbringen ergibt, dass die Berücksichtigung der vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel im Hauptverfahren eine der Partei günstigere Entscheidung herbeigeführt hätte. Die Prüfung, ob dies zutrifft, ist nur abstrakt vorzunehmen. Die Wiederaufnahmsklage ist zurückzuweisen, wenn sich aus dem Klagevorbringen selbst ergibt, dass die vorgebrachten Tatsachen oder die aus den neuen Beweismitteln abzuleitenden Tatsachen sogar dann, wenn man sie als richtig unterstellt, zu keiner Änderung der (früheren) Entscheidung führen. Insoweit ist das Rekursgericht zu Recht davon ausgegangen, dass das Erstgericht, das bereits eine inhaltliche Würdigung der nunmehr behaupteten neuen Beweise vorgenommen hat, diesen Prüfungsumfang überschritten hat.
 
Ob den Kläger ein Verschulden an der nicht rechtzeitigen Kenntnis der neuen Beweismittel trifft, ist grundsätzlich ebenfalls nicht im Vorprüfungsverfahren zu klären. Dies ist nur ausnahmsweise dann möglich, wenn sich das Verschulden bereits aus den - als richtig angenommenen - Tatsachenbehauptungen der Klage ergibt oder diese jedwede Behauptung vermissen lassen, dass die Verwendung der als Wiederaufnahmsgrund angeführten neuen Beweismittel im Vorverfahren ohne Verschulden unmöglich war.
 
Bereits wenn einer von mehreren geltend gemachten Wiederaufnahmsgründen zutrifft, ist das Wiederaufnahmsverfahren ohne Zurückweisung im Vorprüfungsverfahren nach § 538 ZPO fortzusetzen; ein „Splitting“ in einzelne (stattzugebende bzw abzuweisende) Beweismittel und damit hinsichtlich einerseits zurückzuweisender bzw andererseits stattzugebender Wiederaufnahmsgründe hat nicht zu erfolgen.
 

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