Eine Beweisaufnahme ohne Zuziehung der Parteien führt noch nicht zur Verletzung des rechtlichen Gehörs; es genügt, dass sich eine Partei zu den Tatsachen und Beweisergebnissen vor der Entscheidung äußern kann
GZ 3 Ob 191/14f, 18.02.2015
OGH: Zutreffend macht die Betreibende geltend, dass das Rekursgericht seiner Entscheidung Feststellungen (Bescheinigungsergebnisse) zugrunde gelegt hat, welche es - ohne Beteiligung der Verfahrensparteien und ohne ihnen Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äußern - zugrunde gelegt hat.
Zur Waffengleichheit (Chancengleichheit) und damit zu den Garantien des Art 6 Abs 1 EMRK gehört die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs. Dieses wird nicht nur dann verletzt, wenn einer Partei die Möglichkeit, sich im Verfahren zu äußern, überhaupt genommen wird, sondern auch dann, wenn einer gerichtlichen Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten. Eine Beweisaufnahme ohne Zuziehung der Parteien führt noch nicht zur Verletzung des rechtlichen Gehörs. Es genügt, dass sich eine Partei zu den Tatsachen und Beweisergebnissen vor der Entscheidung äußern kann.
Diese verfahrensrechtlichen Grundsätze hat das Rekursgericht verletzt. Es ließ - ohne Beteiligung der Verfahrensparteien - die tatsächlichen Umstände der das ausländische Schiedsverfahren einleitenden Zustellungen an die Verpflichteten iSd § 526 Abs 1 zweiter Satz ZPO iVm § 78 EO durch das Erstgericht erheben und legte diese Verfahrensergebnisse seiner Entscheidung zugrunde, ohne den Verfahrensparteien, insbesondere der Betreibenden eine Äußerungsmöglichkeit zu gewähren. Die Übermittlung der Aussageprotokolle nach Beschlussfassung vermochte die Gehörverletzung nicht zu heilen. Damit hat das Rekursgericht den in Art 6 EMRK verankerten Grundsatz der Waffengleichheit beider Parteien verletzt. Dieser Verfahrensfehler macht das Rekursverfahren mangelhaft. Die Rechtssache ist deshalb an das Rekursgericht zurückzuverweisen, das unter Beachtung von Art 6 Abs 1 EMRK neuerlich über den Rekurs zu entscheiden haben wird.