Ein Aufwandsersatz für den Sachwalter ist als außergewöhnliche Belastung des Versicherten wohl steuerlich, aber nicht für die Ermittlung des Nettoeinkommens iSd § 292 Abs 3 ASVG abzuziehen
GZ 10 ObS 8/14w, 25.02.2014
OGH: Es entspricht stRsp des OGH, dass außergewöhnliche Belastungen iSd § 34 EStG ebenso wie Sonderausgaben iSd § 18 EStG bei der Ermittlung des Nettoeinkommens iSd § 292 Abs 3 ASVG nicht absetzbar sind, weil es sich dabei in aller Regel um Aufwendungen handelt, die in den Bereich der privaten Lebensführung des Einkommensbeziehers fallen und nur aus spezifisch steuerrechtspolitischen Motiven kraft besonderer Anordnung (§ 2 Abs 2 EStG) steuerlich absetzbar sind.
Nach § 276 ABGB gebührt dem Sachwalter unter Bedachtnahme auf Art und Umfang seiner Tätigkeit, insbesondere auch im Bereich der Personensorge, und des damit gewöhnlich verbundenen Aufwands an Zeit und Mühe eine jährliche Entschädigung; diese beträgt 5 Prozent sämtlicher Einkünfte nach Abzug der hievon zu entrichtenden Steuern und Abgaben, wobei Bezüge, die kraft besonderer gesetzlicher Anordnung zur Deckung bestimmter Aufwendungen dienen, nicht als Einkünfte zu berücksichtigen sind. Die zur zweckentsprechenden Ausübung der Sachwalterschaft notwendigen Barauslagen, die tatsächlichen Aufwendungen und die Kosten einer abgeschlossenen Haftpflichtversicherung sind dem Sachwalter vom Pflegebefohlenen jedenfalls zu erstatten.
Nach § 276 Abs 4 ABGB entfällt aber der Anspruch des Sachwalters (auch) auf Aufwandersatz, wenn durch dessen Berichtigung die Befriedigung der Lebensbedürfnisse des Pflegebefohlenen gefährdet wäre. Durch diese Einschränkung bleibt der Zweck der Ausgleichszulage gewahrt, dem Pensionisten ein zur Bestreitung der Kosten der einfachen Lebensführung ausreichendes Mindesteinkommen zu sichern.