Kann ein Versicherter mögliche Verweisungsberufe mit einer - wenn auch nur phasenweisen - Zeitdruckbelastung ausüben, kommt ihm die „Härtefallregelung“ nicht zugute
GZ 10 ObS 19/14p, 25.03.2014
OGH: Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil iSd § 255 Abs 3a Z 4 ASVG sind nach der Legaldefinition des § 255 Abs 3b ASVG leichte körperliche Tätigkeiten, die bei durchschnittlichem Zeitdruck und vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt werden und/oder mehrmals täglich einen Haltungswechsel ermöglichen. Die Definition in Abs 3b beschreibt nicht das medizinische (Rest-) Leistungskalkül des Versicherten, sondern ein bestimmtes Profil von Tätigkeiten, die der Versicherte zwar noch ausüben kann, auf die er nach dem Willen des Gesetzgebers aber nicht verwiesen werden kann. Anders ausgedrückt: Um den Anspruchsvoraussetzungen der Härtefallregelung zu genügen, darf der Pensionswerber nur mehr in der Lage sein, die in § 255 Abs 3b ASVG umschriebenen Tätigkeiten und sonst keine weiteren Verweisungstätigkeiten auszuüben.
Grundsätzlich ist mit jeder beruflichen Tätigkeit ein gewisser Zeitdruck verbunden. Ist eine Person nicht in der Lage, Tätigkeiten unter Zeitdruck auszuüben, kann dies iZm der Beurteilung der Verweisungstätigkeit einer Person nur dahin verstanden werden, dass Tätigkeiten ausscheiden, bei denen eine Belastung durch Zeitdruck gegeben ist, die über dieses übliche Maß hinausgeht.
In der Rsp wurde in Bezug auf die „Härtefallregelung“ zum phasenweisen Überschreiten des durchschnittlichen Zeitdrucks bereits ausgeführt, dass Tätigkeiten, für deren Erbringung ein - wenn auch nur „zeitweiser“ - überdurchschnittlicher Zeitdruck erforderlich ist, nicht mehr als Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil iSd § 255 Abs 3a und Abs 3b ASVG qualifiziert werden können.
Im Falle eines nur phasenweisen Überschreitens des durchschnittlichen Zeitdrucks ist das in der Härtefallregelung vorgesehene Tatbestandsmerkmal des durchschnittlichen Zeitdrucks aber nicht mehr erfüllt. Kann ein Versicherter mögliche Verweisungsberufe mit einer - wenn auch nur phasenweisen - Zeitdruckbelastung ausüben, die sich außerhalb des in § 255 Abs 3b ASVG dargelegten Anforderungsprofils bewegt, ist sein Anspruch auf Invaliditätspension zu verneinen.
Anmerkung des Verfassers: Die E enthält eine detaillierte Übersicht über die gängigen Kalkülsbegriffe für „Zeitdruck“