Dem Partizipanten kommt das aktienrechtliche Rechtsschutzsystem nach den §§ 195 ff AktG nicht zu, er kann aber auf Feststellung der Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses klagen
GZ 6 Ob 90/14z, 27.04.2015
OGH: Den Partizipanten wurden durch § 23 Abs 5 BWG (idF vor der „CRR“ VO (EU) 575/2013) gesetzlich nur wenige Rechte eingeräumt, nämlich der dort näher geregelte Verwässerungsschutz und ein Teilnahme- und Auskunftsrecht in der Hauptversammlung.
Die Lehre und die Materialien zu § 23 BWG betonen eine gewisse inhaltliche Nähe des Partizipationskapitals zu stimmrechtslosen Vorzugsaktien. Der Vorzugsaktionär verfügt im Gegensatz zum Partizipanten bis auf das Stimmrecht (welches gem § 12a AktG wieder aufleben kann) über sämtliche Aktionärsrechte. Beim Partizipanten kommt hingegen ein Stimmrecht keinesfalls in Betracht; mit Ausnahme des Teilnahme- und Auskunftsrechts (§ 23 Abs 5 BWG) stehen ihm auch keine sonstigen Aktionärsrechte zu (vgl 2 Ob 84/13m).
Ein Beschluss der Hauptversammlung auf Durchführung einer vereinfachten Kapitalherabsetzung, obwohl die Voraussetzungen des § 183 AktG nicht erfüllt sind, ist nicht nichtig, sondern bloß anfechtbar. Anfechtbare Beschlüsse sind trotz ihrer Gesetz- oder Satzungswidrigkeit so lange wirksam, bis sie durch ein der Anfechtungsklage stattgebendes Urteil gem § 198 AktG mit Wirkung ex tunc für nichtig erklärt worden sind; ein solches Urteil wirkt rechtsgestaltend. Anfechtbarkeit eines Beschlusses der Hauptversammlung bedeutet ebenso wie im bürgerlichen Recht bloß Vernichtbarkeit des korporativen Rechtsakts. Unterbleibt die fristgerechte Klagsführung durch einen Anfechtungsberechtigten oder ist sie nicht erfolgreich, wird der vorläufig wirksame Hauptversammlungsbeschluss endgültig bestandskräftig; die Klagefrist beträgt gem § 197 Abs 2 AktG 1 Monat ab Beschlussfassung. Es handelt sich um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, deren Ablauf von Amts wegen zu beachten ist.
Den Partizipanten steht keine Anfechtungsbefugnis zu. Die Feststellungsklage eines Partizipanten wirkt nicht rechtsgestaltend. Ein stattgebendes Urteil führt nicht zugleich auch zur rückwirkenden Beseitigung des Herabsetzungsbeschlusses.