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Strafrecht

OGH: Solidarhaftung iZm Verfall?

Dem Verfall unterliegende Vermögens- und Ersatzwerte (§ 20 Abs 1 und 2 StGB) sowie der Wertersatz (Abs 3) dürfen nur dem tatsächlichen Empfänger mittels Verfall abgenommen werden

09. 06. 2015
Gesetze:   § 20 StGB
Schlagworte: Verfall, Solidarhaftung

 
GZ 15 Os 13/15y, 18.02.2015
 
OGH: Dem Verfall unterliegende Vermögens- und Ersatzwerte (§ 20 Abs 1 und 2 StGB) sowie der Wertersatz (Abs 3) dürfen nur dem tatsächlichen Empfänger mittels Verfall abgenommen werden. Sind daher Vermögenswerte mehreren Personen zugekommen, so ist bei jedem Empfänger nur der dem jeweils tatsächlich rechtswidrig erlangten Vermögenswert entsprechende Betrag für verfallen zu erklären. Der Ausspruch einer Solidarhaftung mehrerer Angeklagter ist daher verfehlt.
 

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