Da der Unterhalt den gesamten Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten, also alle seine Bedürfnisse, den Lebensverhältnissen entsprechend ausgewogen abdecken muss, darf eine sachlich nicht gerechtfertigte Überalimentation in einem Teilbereich nicht zur gleichzeitigen Kürzung in einem anderen Teilbereich der Bedürfnisse führe
GZ 3 Ob 27/15i, 18.03.2015
OGH: Nach stRsp ist die Frage in welchem Umfang die Anrechnung der vom Unterhaltspflichtigen zur Verfügung gestellten Wohnung oder des geleisteten Schulgeldes auf den Geldunterhalt angemessen ist - wie auch die Unterhaltsbemessungsgrundlage bei Heranziehung des Vermögensstamms des Unterhaltspflichtigen - stets nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.
Im erstinstanzlichen Verfahren hat der Revisionsrekurswerber lediglich die Anrechnung von Wohnungsbetriebskosten geltend gemacht, einen fiktiven Mietwert hingegen nicht erwähnt. Überdies steht die von ihm angestrebte Reduktion des Geldunterhalts (im Hinblick auf die von ihm zur Verfügung gestellte und finanzierte Wohnmöglichkeit) auf Null mit dem Grundsatz der Rsp in Widerspruch, dass die Anrechnung eines fiktiven Mietwerts der Wohnung nur im angemessenen Ausmaß zu erfolgen hat. Da der Unterhalt den gesamten Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten, also alle seine Bedürfnisse, den Lebensverhältnissen entsprechend ausgewogen abdecken muss, darf eine sachlich nicht gerechtfertigte Überalimentation in einem Teilbereich nicht zur gleichzeitigen Kürzung in einem anderen Teilbereich der Bedürfnisse führen. Gleiches gilt auch für das vom Revisionsrekurswerber getragene Schulgeld.
Ob ein Unterhaltsberechtigter an den gehobenen Lebensverhältnissen eines Unterhaltspflichtigen angemessen teilnimmt, ist unter Bedachtnahme auf die Höhe des den Berechtigten insgesamt zukommenden Unterhaltsbeitrags zu beurteilen. Stellt aus im jeweiligen Einzelfall zu prüfenden Gründen die öffentliche Schule keine gleichwertige Alternative dar und sprechen gerechtfertigte Gründe für den Besuch der vom Unterhaltsberechtigten ausgewählten Privatschule, kann Schulgeld für diese Privatschule als Sonderbedarf anerkannt werden. Auch der Zustimmung des Vaters zum Besuch der Privatschule kommt in diesem Zusammenhang Bedeutung zu.