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Zivilrecht

OGH: § 188 ABGB idF KindNamRÄG 2013 – zum Kontaktrecht der Großeltern

Die Neuregelung in § 188 Abs 1 ABGB idF KindNamRÄG 2013 hat zu keiner inhaltlichen Änderung geführt; das Kontaktrecht der Großeltern ist schwächer als jenes der Eltern

09. 06. 2015
Gesetze:   § 188 ABGB, § 187 ABGB, § 138 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Kontaktrecht der Großeltern, Kindeswohl

 
GZ 4 Ob 52/15y, 24.03.2015
 
OGH: Die Neuregelung in § 188 Abs 1 ABGB idF KindNamRÄG 2013 hat zu keiner inhaltlichen Änderung geführt; der Kontakt der Großeltern kann auch weiterhin eingeschränkt oder untersagt werden, wenn dadurch das Familienleben der Eltern oder deren Beziehung zum Kind gestört würde. Das Kontaktrecht der Großeltern ist daher schwächer als jenes der Eltern. Ob und inwiefern es ihnen zusteht, hängt in erster Linie vom Wohl des Kindes ab; dabei ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls, weswegen eine erhebliche Rechtsfrage nur vorliegt, wenn leitende Grundsätze der Rsp verletzt wurden (RIS-Justiz RS0097114, speziell zum Kontaktrecht der Großeltern [T4]).
 
Im konkreten Fall ist die Annahme der Vorinstanzen jedenfalls vertretbar, dass den Kindern bei einem Kontakt mit der Großmutter wegen eines tiefen, in der Familiengeschichte begründeten Zerwürfnisses zwischen Mutter und Großmutter ein Loyalitätskonflikt drohte, der ihre Entwicklung beeinträchtigte; das träfe auch dann zu, wenn dieser Kontakt zunächst unter Beiziehung eines Dritten hergestellt würde. Insofern hat sich seit einer 2007 ergangenen Entscheidung (vgl 4 Ob 19/08k) offenkundig nichts geändert.
 
Ein aus Gründen des Kindeswohls wahrzunehmender Mangel des Verfahrens erster Instanz liegt nicht vor; die diesbezüglichen Ausführungen des Rekursgerichts treffen zu.
 
 

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