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Zivilrecht

OGH: Zur Ausnutzung von Rangordnungen

§ 56 Abs 2 GBG durchbricht das in § 21 GBG verankerte Prinzip des bücherlichen Vormanns; dass der im Rangordnungsbeschluss angeführte Eigentümer im Zeitpunkt der Überreichung des Gesuches nicht mehr Eigentümer ist, steht daher der Ausnutzung der RO nicht entgegen

09. 06. 2015
Gesetze:   § 21 GBG, § 53 GBG, § 56 GBG
Schlagworte: Grundbuch, Rangordnung für eine beabsichtigte Veräußerung oder Verpfändung, Eigentümerwechsel

 
GZ 5 Ob 136/14g, 24.02.2015
 
OGH: Der Eigentümer ist gem § 53 Abs 1 GBG berechtigt, die bücherliche Anmerkung für eine beabsichtigte Veräußerung oder Verpfändung zu verlangen, um die bücherliche Rangordnung vom Zeitpunkt dieses Ansuchens für die infolge dieser Veräußerung oder Verpfändung einzutragenden Rechte zu begründen. Die Anmerkung der RO verliert ihre Wirksamkeit mit Ablauf eines Jahres nach ihrer Bewilligung (§ 55 GBG). Das Gesuch um Eintragung des Rechtes, für das die RO angemerkt worden ist, ist unter Vorlage der Ausfertigung des die Anmerkung bewilligenden Beschlusses anzubringen. Wird über dieses Gesuch die Einverleibung oder Vormerkung bewilligt, so kommt der Eintragung der angemerkte Rang zu (§ 56 Abs 1 GBG). Die Eintragung im angemerkten Rang kann gem § 56 Abs 2 GBG selbst dann bewilligt werden, wenn die Liegenschaft nach dem Einschreiten um die Anmerkung der RO an einen Dritten übertragen wurde. § 56 Abs 2 GBG durchbricht damit das in § 21 GBG verankerte Prinzip des bücherlichen Vormanns.
 
Daraus folgt, dass die Anmerkung der RO nach Übertragung des Eigentumsrechts an der Liegenschaft an einen Dritten für ein Darlehen des früheren Eigentümers, der die Anmerkung erwirkte, ausgenützt werden kann. Es steht der Einverleibung des Pfandrechts im Rang der Verpfändungsrangordnung also nicht entgegen, wenn der in der Pfandurkunde angeführte Pfandbesteller zwar zum Zeitpunkt der Ranganmerkung Liegenschaftseigentümer war, es zum Zeitpunkt des Einlangens des Grundbuchgesuchs auf Einverleibung des Pfandrechts in diesem Rang aber nicht mehr ist; dies gilt umso mehr für eine bloße Änderung der Firma des Eigentümers.
 

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