Die Erkennbarkeit der Besitzausübung muss lediglich objektiv gegeben sein; diese objektive Erkennbarkeit scheiterte für den Beklagten aber schon mangels Vorhandenseins eines sichtbaren Wegs auf seinem Grundstück
GZ 6 Ob 12/15f, 19.02.2015
OGH: Voraussetzung der Ersitzung einer Dienstbarkeit nach § 480 ABGB ist neben dem Zeitablauf und der Echtheit sowie der Redlichkeit des Besitzes eine derartige Beschaffenheit der Besitzausübung durch den Ersitzer, dass derjenige, in dessen Besitz eingegriffen wird, die Ausübung eines bestimmten Rechts erkennen kann. Die Frage der Erkennbarkeit hängt dabei immer von den Umständen des Einzelfalls ab.
Der OGH hat zwar bereits mehrmals ausgesprochen, dass die Erkennbarkeit der Besitzausübung lediglich objektiv gegeben sein muss. Diese objektive Erkennbarkeit scheiterte für den Beklagten - im Gegensatz zu dem etwa der Entscheidung 5 Ob 70/04m zugrundeliegenden Sachverhalt - aber schon mangels Vorhandenseins eines sichtbaren Wegs auf seinem Grundstück.
Nach der Rsp genügt für die Erkennbarkeit zwar, dass „vom dienenden Grundstück aus“ bei einiger Aufmerksamkeit Einrichtungen oder Vorgänge wahrgenommen werden konnten, die das Bestehen einer Dienstbarkeit vermuten lassen. Hier ist aber entscheidungswesentlich, dass kein sichtbarer Weg vorhanden war und sich der Beklagte im maßgeblichen Zeitraum nur zum Bearbeiten des Weingartens und zur Weinlese auf seinem Grundstück aufhielt und bei diesen Gelegenheiten nie jemanden bemerkte, der über sein Grundstück ging. Dass das Erstgericht die (konkreten) Zeiten und das Ausmaß des Begehens des klägerischen Grundstücks durch die Familie der Kläger nicht feststellen konnte, geht - jedenfalls vor diesem Hintergrund - zu Lasten der Kläger, deren Revisionsausführungen, der Erstkläger und sein Rechtsvorgänger seien täglich zumindest zweimal „über den Weg“ gegangen, von den Feststellungen nicht gedeckt sind.