In der Regel stellt der sorglose Umgang mit Wasser, wenn dadurch Wasserschäden drohen, einen nachteiligen Gebrauch dar
GZ 6 Ob 16/15v, 19.02.2015
OGH: Ob ein „erheblich nachteiliger Gebrauch“ iSd § 30 Abs 2 Z 3 erster Fall MRG bzw des § 1118 erster Fall ABGB droht bzw bereits eingetreten ist, hängt grundsätzlich von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.
In der Regel stellt der sorglose Umgang mit Wasser, wenn dadurch Wasserschäden drohen, einen nachteiligen Gebrauch dar. Im vorliegenden Fall drangen nach den Feststellungen der Vorinstanzen wiederholt größere Wassermengen ua durch den im Badezimmer mangelhaft isolierten Boden bzw die mangelhaften Silikonfugen beim Bad in die darunter liegenden Wohnungen, was dem Beklagten auch bewusst sein musste. Darüber hinaus erschwerte der Beklagte der Klägerin ohne nachvollziehbaren Grund die Lokalisierung und Behebung der Wasserschäden, indem er mehrfach auf Schreiben der Hausverwaltung mit der Bitte um Konktaktaufnahme nicht reagierte. Wenn die Vorinstanzen bei dieser Sachlage vom grob nachteiligen Gebrauch des Mieters ausgingen, ist darin keine vom OGH im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken.