Die im WEG 2002 zwingend vorgesehene schriftliche Verständigung der Wohnungseigentümer durch den Hausanschlag als allein Anfechtungsfristen auslösendes Moment zeigt deutlich, dass nur der schriftlich zur Kenntnis gebrachte Text des Beschlusses für die Beurteilung maßgeblich sein kann, was Gegenstand des Beschlusses der Eigentümergemeinschaft sowie der Anfechtung durch Wohnungseigentümer ist; ein vom Wortlaut nicht gedeckter, oder sogar davon abweichender subjektiver Parteiwille der an der Beschlussfassung beteiligten Wohnungseigentümer ist hingegen irrelevant
GZ 5 Ob 29/15y, 24.03.2015
OGH: Die Beschlussfassung ist iSd § 24 Abs 1 WEG 2002 Ausdruck der internen Willensbildung der Eigentümergemeinschaft und als Willenserklärung anzusehen.
Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft können entweder - wie hier - durch Abstimmung in der Eigentümerversammlung oder durch schriftlichen Umlaufbeschluss zustande kommen. Sie müssen nach § 24 Abs 5 Satz 1 WEG 2002 jedem Wohnungseigentümer sowohl durch Hausanschlag als auch durch Übersendung schriftlich zur Kenntnis gebracht werden. Nur der Hausanschlag löst die Anfechtungsfristen des § 24 Abs 6 WEG 2002 und des § 29 Abs 1 letzter Satz WEG 2002 aus. Zweck der schriftlichen Verständigung ist die umfassende Information von Stand und Lauf der Verwaltung.
Die im WEG 2002 zwingend vorgesehene schriftliche Verständigung der Wohnungseigentümer durch den Hausanschlag als allein Anfechtungsfristen auslösendes Moment zeigt deutlich, dass nur der schriftlich zur Kenntnis gebrachte Text des Beschlusses für die Beurteilung maßgeblich sein kann, was Gegenstand des Beschlusses der Eigentümergemeinschaft sowie der Anfechtung durch Wohnungseigentümer ist. Ein vom Wortlaut nicht gedeckter, oder sogar davon abweichender subjektiver Parteiwille der an der Beschlussfassung beteiligten Wohnungseigentümer ist hingegen irrelevant. Eine gegenteilige Auffassung würde nicht nur zur Rechtsunsicherheit nach außen führen - beispielsweise gegenüber dem Verwalter, der an nicht offensichtlich gesetzwidrige Beschlüsse gebunden ist -, sondern auch im Innenverhältnis. Jenen Wohnungseigentümern, die bei der Abstimmung in einer Eigentümerversammlung nicht anwesend waren, bliebe eine nicht im schriftlichen Beschluss festgehaltene Absprache der Abstimmenden verborgen. Bei einer Beschlussfassung im Umlaufverfahren dient ein zur Kenntnis gebrachter Text als Entscheidungsgrundlage für die Abstimmung. Nur dieser kann bestimmen, worüber abgestimmt werden soll.
Nach dem für die Interpretation seines Inhalts allein maßgeblichen Wortlaut des im Haus angeschlagenen, unangefochten gebliebenen Mehrheitsbeschlusses wurde der vorangegangene Mehrheitsbeschluss „hiermit“ aufgehoben. „Hiermit“ bringt lediglich zum Ausdruck, dass dieser Beschluss zum Zeitpunkt seiner Fassung etwas bewirken soll. Eine rückwirkende Beseitigung ist aus dem Wortlaut jedoch nicht herauszulesen, wie schon das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat.